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Verbraucherzentrale klagt Urteil: Höhere Gas-Preise für Neukunden unzulässig

Zwei Preise für die gleiche Leistung? In der Energiekrise unterschieden Grundversorger teils zwischen Bestands- und Neukunden. Zu Unrecht, wie ein Gericht nun befand.

Von dpa Aktualisiert: 24.03.2025, 20:15
Unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden sind dem Urteil eines Berliner Gerichts zufolge unzulässig. (Archivbild)
Unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden sind dem Urteil eines Berliner Gerichts zufolge unzulässig. (Archivbild) Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa

Berlin - Höhere Gas-Preise für Neukunden in der Grundversorgung sind nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts unzulässig. Damit gab das Gericht einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) gegen den Energiekonzern Gasag statt. Das Unternehmen teilte auf Anfrage mit, dass es sich vorbehalte, „nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen“.

 Gasag hatte während der Energiekrise ab Dezember 2021 deutlich höhere Preise von Neukunden der Grund- und Ersatzversorgung verlangt als von Bestandskunden.

Falls das Urteil rechtskräftig wird, können sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Hunderte an der Klage beteiligte Verbraucher darauf berufen und Geld zurückfordern. „Vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen führte die Ungleichbehandlung der Gasag zu einer starken Belastung“, sagte Henning Fischer von der vzbz. 

Während der Energiekrise rutschten Kunden in die Grundversorgung

Gasag hatte die unterschiedliche Behandlung von Neu- und Bestandskunden damit verteidigt, dass auch die Versorger zu Beginn der Energiekrise deutlich höhere Preise für das Gas bezahlen mussten. In der Folge kündigten damals zahlreiche Energiediscounter die Verträge ihrer Kundinnen und Kunden, die daraufhin automatisch in die Grundversorgung von Unternehmen wie Gasag rutschten. 

Das Gericht widersprach der Argumentation des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage: „Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar“, teilte es mit.