pandemie Corona in Sachsen-Anhalt: Zweifel an Sinn und Umsetzbarkeit der Impfpflicht wachsen
Bürgermeister und Landräte sehen wenig Ansteckungsschutz. Berlin lenkt ein: Ungeimpfte Mitarbeiter in Heimen und Kliniken können auch nach dem 16. März „grundsätzlich“ weiterbeschäftigt werden.
Magdeburg - In Sachsen-Anhalt wachsen Zweifel am Sinn und der Umsetzbarkeit der Impfpflicht in Kliniken und Pflegeheimen bis zum 16. März.
Dafür zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte. „Da sich zunehmend selbst Dreifach-Geimpfte mit der Omikronvariante anstecken, weiß ich nicht, was eine Impfpflicht in der aktuellen Lage bringen soll“, sagt Magdeburgs Oberbürgermeister Lutz Trümper (SPD). Selbst dann müssten Mitarbeiter über den 16. März hinaus regelmäßig getestet werden, um eine Ansteckung von Patienten und Pflegebedürftigen möglichst sicher zu verhindern.
Harz-Landrat Thomas Balcerowski (CDU) sagte: „Angesichts von Omikron ist die Impfpflicht fraglich. Wir werden diese jedenfalls dort nicht durchsetzen, wo die Versorgung von Kranken und Pflegebedürftigen vernachlässigt würde.“ Man werde eine Güterabwägung vornehmen.
Das Gesundheitsministerium von Petra Grimm-Benne (SPD) teilte auf Nachfrage mit, dass eine Impfung der Beschäftigten auch aus Eigenschutzgründen sinnvoll sei; das Ministerium räumte aber ein: „Die Impfung kann Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.“
Das Robert-Koch-Institut verweist auf einen hohen Schutz der Impfung vor schweren Krankheitsverläufen. Wie stark die verfügbaren Impfstoffe aber bei Omikron gegen Infektion und Weitergabe des Virus schützen – „darüber liegen noch keine ausreichenden Zahlen vor“, sagte Sprecherin Susanne Glasmacher. Professor Thomas Hachenberg, Chef der Intensivmedizin an der Uniklinik Magdeburg verteidigt die Impfpflicht, da sie die Ausbreitung des Virus eindämme. „Die Umsetzung aber ist das Kernproblem.“
Das Bundesgesundheitsministerium lenkte Dienstag ein: Ungeimpfte Mitarbeiter können auch nach dem 16. März „grundsätzlich“ weiterbeschäftigt werden, sagte ein Sprecher. Das zuständige Gesundheitsamt entscheide „im Rahmen seines Ermessens.“