Corona In der Corona-Pandemie werden in Sachsen-Anhalt erste Öffnungsschritte ermöglicht
Die Landesregierung hat die neue Corona-Verordnung beschlossen. Diese tritt am Samstag (8.Mai) in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai. Die Einzelheiten stellten Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) am Freitag vor. Haseloff sagte, es gebe „Licht am Ende des Tunnels
Aktualisiert: 7.5.2021, 12:47
Magdeburg. Mehr Freiräume sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder möglich. Das ist derzeit nur in der Stadt Magdeburg der Fall.
Das gilt, wenn die Inzidenz den Wert von 100 unterschreitet:
- Veranstaltungen im Freien können wieder stattfinden. Dazu gehören Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzertveranstaltern im Freien. Die Besucherzahl ist auf höchstens 100 begrenzt, vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Zudem sind Öffnungen der Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern vorgesehen sowie touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen mit Selbstversorgung möglich.
- Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen, zu denen eine Testpflicht gehört, müssen dabei eingehalten werden.
- In den Außenbereichen der Gastronomie können Gäste laut Landesregierung wieder bewirtet werden. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Zudem muss die Anwesenheit der Gäste dokumentiert werden, um Kontakte nachverfolgen zu können. Die Zahl der Gäste an einem Tisch wird auf sechs begrenzt.
- Die Einkaufsregelungen sind bei einer Inzidenz unter 100 wieder wie zuvor in Sachsen-Anhalt geregelt: Das heißt: Im Einzelhandel ist ein Einkauf nach Terminvereinbarung („click and meet“) möglich, die Testpflicht würde entfallen.
- Das gleiche gilt für körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik und Friseur. Hier ist kein Test mehr erforderlich.
- Im Sport kann im Freien wieder in Gruppen bis zu 25 Personen trainiert werden.
- Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen, sind nach der neuen Verordnung auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen.
- Mit Modellprojekten können auch in geschlossenen Räumen weitere Öffnungsschritte mit weitreichenden Testkonzepten erprobt werden.
- Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf.
- Für Pflege- und Behinderteneinrichtungen werden laut Ministerin Grimm-Benne die Besuchsregelungen mit der neuen Verordnung unabhängig von der Inzidenz vor Ort erleichtert: Jeder Bewohner darf demnach zeitgleich von höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen besucht werden. Ein negativer Corona-Test muss vorgelegt werden. Bei Testpflicht gilt jeweils, dass diese ausgesetzt ist, wenn die Personen geimpft oder genesen sind und dies nachweisen können.