Leseranwältin Im Fitness-Studio droht eine komplizierte Kündigung
Die Teilnahme am Reha-Sport kann zu einer teuren Angelegenheit werden. Was die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät.

Magdeburg. - Mit ärztlicher Verordnung für Reha-Sport suchte eine Magdeburgerin ein Fitness-Studio auf, um durch regelmäßige Bewegung unter professioneller Anleitung und Aufsicht ihre gesundheitliche Situation verbessern zu können. Verlassen hat sie die Location als Mitglied eines Vereins, für den sie nun die entsprechenden Beiträge zahlen muss.
„Gesund und fit zu bleiben, wünschen sich die meisten“, weiß auch Verbraucherberaterin Katja Schwaar aus ihrer beruflichen Praxis, und dass dafür gern Angebote von Fitnessstudios genutzt werden. „Es ist aber gar nicht so einfach, sich im Dschungel der Branche zurechtzufinden“, meint sie. Das beginne schon mit der rechtlichen Einordnung der Verträge.
Unterschrift genau überlegen
Wie die Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. erklärt, sei ein Vertrag mit einem Studio über die ausschließliche Gerätenutzung eigentlich ein Mietvertrag. Werden jedoch zusätzliche Kurse, Einweisungen, Entspannungsangebote und Ähnliches bereitgestellt, handele es sich um einen Dienstvertrag. Die meisten Verträge seien gemischter Natur und auch die Gerichte differenzieren in der Regel nicht. „Im Einzelfall können sich aber unterschiedliche Rechtsfolgen, z. B. für die Kündigung ergeben.“
Grundsätzlich sollte man vor der Unterschrift genau überlegen, ob das Angebot des jeweiligen Fitnessstudios auch wirklich passt. „Der Kunde hat nämlich kein Widerrufsrecht, sondern bindet sich fest.“ Auch Zusatzangebote, wie im Fall unserer Magdeburger Leserin für Rehamaßnahmen, sollten nicht zu einem übereilten Vertragsschluss über die ärztliche Verordnung hinaus verleiten, mahnt die Verbraucherberaterin. Meist gebe es gestaffelte Vertragsmodelle mit unterschiedlichen Laufzeiten und Preisen. Die Faustformel laute: je länger die Vertragslaufzeit, umso günstiger der Preis. Katja Schwaar empfiehlt: „Bleiben Sie flexibel und bevorzugen Sie kurze Laufzeiten, denn Lebensumstände können sich schnell ändern. So liegt zum Beispiel ein Umzug in der Sphäre des Kunden und berechtigt nicht automatisch zur Sonderkündigung.“
Verlängerung möglich
Überhaupt sei es mit den Kündigungsfristen kompliziert. „Mindestvertragslaufzeiten von zwei Jahren sind grundsätzlich zulässig“, betont die Verbraucherberaterin. Bei „alten“ Verträgen, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gelten noch die vertraglichen Kündigungs- und Verlängerungsfristen. So können sich diese Verträge noch um jeweils ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Verträge neueren Datums dagegen verlängern sich nach Ablauf der Mindestzeit nur noch auf unbestimmte Zeit und können mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat gekündigt werden.
Neben diesem ordentlichen habe der Kunde auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn es für ihn nicht mehr möglich sei, weiter zu trainieren. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. „Aber Vorsicht“, gibt Katja Schwaar zu bedenken, „hier gibt es recht hohe Hürden“.
Natürlich könne eine unerwartete schwere und dauerhafte Erkrankung zur Unmöglichkeit führen. Dies ist durch ärztliches Attest zu belegen und die Kündigung schnellstmöglich abzugeben, da ab Bekanntwerden des Sportverbots nur eine kurze Frist von 14 Tagen gilt. „Die Erkrankung darf aber nicht schon beim Vertragsabschluss vorgelegen haben, denn dann gehe ich ja quasi sehenden Auges das Risiko ein. Lediglich eine unvorhersehbare Verschlimmerung kann hier ein Kündigungsgrund sein“, so die Verbraucherberaterin.
Streitanfällige Klauseln
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss dafür aber nicht zwingend ein Amtsarzt eingeschaltet und auch die genaue Diagnose nicht vorgelegt werden. „Aber Vorsicht bei sogenannten Gefälligkeitsattesten – das kann nach hinten losgehen“.
Viele Klauseln in Fitnessstudioverträgen sind streitanfällig, weiß die Verbraucherschützerin. „Das reicht von Haftungsausschlüssen bei Verletzungen oder Verlust von Kleidung bis zu Verboten von mitgebrachten Getränken“. Ihr Rat an alle Interessenten: „Den Vertrag im Vorfeld genau checken und möglichst ein kostenfreies Probetraining absolvieren, dann steht dem Trainingsspaß nichts im Wege. Sport frei.“