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  7. Ärger um kaputte Lampe - Wer muss für Elektriker zahlen?

Leseranwältin hilft Neu gekaufte Lampe kaputt: Wer bezahlt den Monteur zur Reparatur?

Die neue LED-Leuchte, von einem Elektriker montiert, versagte wenig später den Dienst. Ersatz wurde zugesichert, Doch bei den Montagekosten gab es Streit. So ist die Rechtslage.

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 10.02.2025, 12:09
Schwierigkeiten beim Lampenkauf. Wer trägt die Montagekosten, wenn ein defektes Teil ausgetauascht werden muss? 
Schwierigkeiten beim Lampenkauf. Wer trägt die Montagekosten, wenn ein defektes Teil ausgetauascht werden muss?  dpa

Magdeburg. - Die Leserin aus Gommern reklamierte die defekte Ware beim Verkäufer - Höffner in Magdeburg. Ihr wurde zugesichert, einen gleichwertigen Ersatz zu bekommen. Allerdings: Lieferung zu ihr nach Hause und Kosten für den Handwerker, der die defekte Lampe abnimmt und die Ersatzlampe anschließt - dafür müsse die Kundin selbst aufkommen.

Lediglich ein Gutschein in Höhe von 20 Euro wurde ihr angeboten. Muss ich das so akzeptieren?, fragt sie. Auch bei Kaufpreiserstattung für die defekte Ware – immerhin gut 300 Euro – bräuchte sie zum Abbau den Elektriker und hätte Fahrtkosten, jedoch keine Lampe.

Rechtslage ist klar: Verkäufer muss Reparaturkosten tragen

Auf die Frage, welche Ansprüche der Käufer bei einer mangelhaften Ware geltend machen kann, verweist Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zunächst auf den gesetzlich geregelten Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser kann entweder durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Ersatzlieferung erfolgen.

Dabei hat der Käufer das Wahlrecht und muss seine Wahl gegenüber dem Verkäufer erklären. Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Verkäufer die zu Zwecken der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat, also beispielsweise die Versand- und Reparaturkosten.

Kaputte Lampe ist schon montiert: Verkäufer muss Abbau zahlen

Verbraucherberaterin Katja Schwaar erklärt: „Wurde die betreffende Ware gemäß ihrem Verwendungszweck aber bereits eingebaut (feste Verbindung) bzw. angebracht (temporäre Verbindung), ist der Verkäufer sogar verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und das Wiederanbringen der nachgebesserten bzw. mangelfreien Sache zu ersetzen. Dafür kann der Käufer sogar einen Vorschuss verlangen.“

Der Gesetzgeber hat sich bei der Reform der Kaufrechtsansprüche ganz ausdrücklich mit der Frage des „Anbringens“ auseinandergesetzt, so dass sogar in der Bundestagsdrucksache 18/8486 zum Gesetzesentwurf das Beispiel einer Leuchte extra genannt ist, betont Katja Schwaar.

Verbraucherschützerin schränkt ein: Kosten für Monteur müssen angemessen sein

Das hört sich einfach und logisch an, birgt aber in der Praxis auch Probleme. Die Verbraucherschützerin gibt zu bedenken: „Da es hier schnell zu einer Unangemessenheit bei den Kosten im Verhältnis zum Warenwert kommen kann, hat der Verkäufer leider das Recht, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, sollte diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sein.

Sogar eine Totalverweigerung ist statthaft, wenn die Kosten beider Formen der Nacherfüllung in keinem vernünftigen Verhältnis zur mangelfreien Sache stehen. Hierzu hat aber der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast.“

Kosten für Montage müssen zum Warenwert passen

Das heißt, dass eine Abwägung der Kosten zwischen dem Wert der mangelfreien Sache und der Höhe der Aufwendungen erfolgen muss. Dies kann natürlich nur im Einzelfall aus den jeweiligen Umständen entschieden werden. Überspitzt formuliert, kann man nicht bei einer Ware von 10 Euro Aufwendungen von 100 Euro fordern.

Beruft sich der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit, scheitert die Nacherfüllung und dem Verbraucher bleiben nur Sekundärrechte wie Rücktritt oder Preisminderung. „Für ihn wird es dann schwierig, weitere Ansprüche durchzusetzen. Er muss abwägen, ob er den Rechtsweg einleitet“, so Verbraucherberaterin Schwaar.

Leseranwältin greift ein - Höffner zeigte Kulanz

Das Möbelhaus Höffner reagierte auf diese Informationen aus der Verbraucherzentrale auf Nachfrage der Leseranwältin: Um eine Nacherfüllung anzuerkennen, sei zunächst zu prüfen, ob „der Mangel nicht bereits bei Übergabe der LED-Leuchte vorhanden war“. Daher sei im Fall unserer Leserin eine Übernahme der Kosten für den Elektriker abgelehnt worden.

Jetzt aber: „Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ wolle man ihr nun gern den hauseigenen Handwerker zur Montage der Leuchte zur Verfügung stellen. Sollte diese bereits montiert sein, könne die Rechnung vom beauftragten Elektroinstallateur vorgelegt werden.

Näheres zu den rechtlichen Bestimmungen in: BGB § 437 i.V.m. § 439, Abs. 2 – 4 sowie Verbrauchsgüterkauf lt. § 475 Abs. 4