Wann dürfen Grundstücke ohne Eigentümer verkauft werden?
In der Regel stehen die Eigentümer von Grundstücken in den amtlichen Grundbüchern. Ist kein Eigentümer aufgeführt oder sind die Eigentümer nicht auffindbar, kann der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt einen gesetzlichen Vertreter bestimmen, der das Grundstück verkauft oder verpachtet.
Da sich häufig bei in der DDR verstaatlichten Grundstücken die Eigentumsverhältnisse nicht klären ließen, wurde nach der Wende die "Bestellung gesetzlicher Vertreter von Grundstücken" in zwei Gesetzen geregelt: dem Vermögensgesetz (VermG, Par. 11b) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, Art 233, Par. 2). Danach werden bis heute Grundstücke veräußert oder verpachtet, deren Eignetümer nicht ermittelt werden kann.
In der Regel passiert dies erst auf Antrag eines Interessenten. Betroffen sind überwiegend Agrarflächen. Sowohl der neue Interessent als auch die "bestellte Behörde" (Landkreis, kreisfreie Stadt) müssen auf Alteigentümersuche gehen. Sind sie erfolglos, wird ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, der das Grundstück - mindestens zum Verkehrswert - verkaufen oder verpachten darf. Der Verkaufserlös muss auf einem Treuhandkonto verwahrt werden. Wenn sich nach 30 Jahren kein Alteigentümer gemeldet hat, fließt der Erlös dem Staat zu.
Wie hoch diese Einnahmen sind, wird nicht übergreifend erfasst. Die Stadt Magdeburg schätzt die so erzielten Einnahmen seit Mitte der 1990er Jahre auf etwa 450000 Euro. Der Landkreis Stendal schätzt, dass in den letzten drei Jahren jährlich zwischen 40000 und 70000 Euro auf Treuhandkonten hinterlegt wurden. (os)