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Blindengeld muss nicht erstattet werden

09.01.2012, 04:35

Vier Monate hatte die Bearbeitung eines Antrags auf Blindengeld gedauert. An dem Tag, als es der 92-jährigen Magdeburgerin bewilligt und rückwirkend angewiesen wurde, verstarb die alte Dame. Von ihrer Tochter forderte das Landesverwaltungsamt dann das Geld zurück.

Über diesen auch nach Ansicht des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt Magdeburg, Hans-Peter Pischner, "ziemlich problematischen Fall des Sozialrechts" berichtete die Volksstimme vor drei Monaten.

Die Rückforderung des Blindengeldes war durch die Behörde damit begründet worden, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem Blindengesetz nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann und auch nicht vererbbar ist. Im Voraus gezahlte Leistungen seien daher nach dem Tode des Berechtigten zurückzufordern.

Zwar stand der alten Dame vom Tag der Beantragung des Blindengeldes diese Leistung bis zu ihrem Tod zweifelsfrei zu, doch vermochte auch Magdeburgs Behindertenbeauftragter nicht entscheiden, ob der Bescheid, der am gleichen Tag erteilt wurde wirksam geworden ist oder nicht.

Die Angehörigen hatten der Rückforderung widersprochen. Die Mutter habe den Tag der Bewilligung erlebt, aber nicht überlebt, meinten sie. Der Widerspruch wurde dem Referat Grundsatzangelegenheiten in Halle vorgelegt, teilte man uns mit. Dort werde eine Prüfung des Sachverhaltes in diesem recht außergewöhnlichen Fall erfolgen, versicherte das Landesverwaltungsamt.

Nun liegt das Ergebnis vor: Die bereits ausgezahlten Blindengeldleistungen sind von den Angehörigen nicht zu erstatten, so die Entscheidung. (goe)