Längere Strecken können berücksichtigt werden, wenn sie Zeitersparnis bringen Fahrtkostenzuschuss nur für kürzesten Weg?
Nach längerer Krankheit nimmt Holger Schmidt aus dem Bördekreis derzeit an einer beruflichen Rehabilitation teil. Während dieser Zeit gewährt ihm die Rentenversicherung Mitteldeutschland Übergangsgeld und übernimmt die Reisekosten für die Fahrten mit dem eigenen Auto zum Bildungsträger und zum Praktikumsbetrieb.
Bei der Abrechnung wird jedoch immer nur die kürzeste und nicht die effektivste, verkehrsgünstigste Strecke akzeptiert, beklagt der Umschüler. Bei der für ihn schnellsten Verbindung kommt er in 22 statt in 31 Minuten zum Ziel, fährt dafür aber einen knapp vier Kilometer längeren Weg. Für ihn bedeute das eine Zeitersparnis von fast 30 Prozent gegenüber der kürzesten Route, bei einer Kilometererhöhung von etwa 20 Prozent. Zusätzlich erhöhe sich bei der kürzeren Strecke aber auch der Benzinverbrauch und somit auch der Abgasausstoß, da diese Strecke komplett durch Magdeburg-Süd führe. Seine Frage: Besteht Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten bei der verkehrsgünstigsten Verbindung?
Von der Deutschen Rentenversicherung wurde zunächst allgemein mitgeteilt, dass Versicherte bei Leistungen zur Teilhabe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung nach den Vorgaben des SGB 9 in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz erhalten, 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro insgesamt für die An- und Abreise beispielsweise in eine Reha-Klinik oder bei internatsmäßiger Unterbringung während einer beruflichen Reha. Bei täglichen Pendelfahrten jedoch gibt es maximal 13,45 Euro am Tag bzw. höchstens 269 Euro im Monat.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die gefahrene Strecke maßgebend. Hin- und Rückfahrt werden zusammengerechnet und die Summe immer auf volle Kilometer abgerundet. "Für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten zugrunde zu legen", betont Matthias Jäkel, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland.
In Fällen, in denen die Angaben des Versicherten nicht schlüssig sind, sei für die Berechnung der Wegstreckenentfernung die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse zum Beispiel bei Staugefahr oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt werden.
Für Holger Schmidt waren die Informationen aus Halle sehr zufriedenstellend. Er wird mit diesen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gewiss seine nächste Wegstreckenabrechnung ergänzen.