Hecken in Kleingärten sorgen häufig für Probleme Charakteristisches Bild soll erhalten bleiben / Gemeinsame Suche nach Lösungen ist empfehlenswert
Zehn Prozent der Bevölkerung Sachsen-Anhalts nutzen einen Kleingarten. Seit 2007 gehört auch Familie Riecke aus Schwiesau in der Altmark zu den "Laubenpiepern". Doch ihnen wurde gekündigt, weil die Hecke um das grüne Areal höher als erlaubt ist.
"Die Heckenhöhe ist in der Satzung unserer Gartenkolonie auf 1,40 Meter festgelegt. Als wir den Garten 2007 übernahmen, waren die Koniferen aber schon über zwei Meter hoch. Wir sehen nicht ein, die schönen Gewächse durch Kürzung zu verunstalten", schrieben die Gartenfreunde. Von ihrem Verein hätten sie deshalb die Kündigung erhalten. Der Streitereien leid, möchten die Rieckes aber wenigstens die Investitionen in ihr Gartenhaus erstattet bekommen. "Muss der Verein einen Ausgleich zahlen?", fragen sie und auch, ob die Kündigung wegen zu hoher Hecke wirklich ein schwerwiegender Grund im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sei. Auf beide Fragen antwortete Dietmar Kuck, Präsident des Landesverbandes der Gartenfreunde.
Einen schwerwiegenden Kündigungsgrund sieht er in diesem Fall nicht. Seiner Ansicht nach sei zunächst zu prüfen, ob bei der Übernahme des Kleingartens Festlegungen zu Veränderungen getroffen wurden. In Form einer Mediation sollte nach einem gemeinsamen Weg gesucht werden, rät Kuck, wohl wissend, dass Hecken im Kleingarten oftmals Ursache für Unstimmigkeiten sind. Sie werden daher in den Gartenordnungen, die durch Mitgliederbeschluss wirksam werden und somit den Willen der Mitgliedschaft widerspiegeln, thematisiert.
In der Rahmengartenordnung des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt heißt es dazu: "Ziergehölze sowie Hecken, die ein Höhenwachstum von drei Metern erreichen, können für den Anbau ausgeschlossen werden bzw. deren Höhe ist auf 3 Meter zu begrenzen. Formhecken und Einfriedungen der Parzellen im Innenbereich sind in ihrer Wuchshöhe auf 1,20 Meter zu beschränken."
Die Frage zum Investitionsausgleich beantwortet ein Blick in die Rahmenrichtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten. Das Gartenhaus ist Eigentum des Pächters. Das kann er bei Beendigung des Pachtverhältnisses wieder mitnehmen.
Bei einer Nachnutzung des Kleingartens kann es jedoch zwischen dem ehemaligen und dem neuen Pächter eine Regelung geben. "Ein Ausgleich kann nicht eingefordert werden", so Dietmar Kuck.
Er empfiehlt, gemeinsam mit dem Vereinsvorstand nach einer Lösung zu suchen. Generell, so der Landesverband der Gartenfreunde e.V., haben Blautannen oder Fichten in einem Schrebergarten nichts zu suchen. Es gelte, den "Wildwuchs" von Waldbäumen in den Kleingartenanlagen zwischen Arendsee und Zeitz einzudämmen. "Dabei geht es nicht um eine Hau-Ruck-Aktion und ein Fällen über Nacht", heißt es in der Position des Landesverbandes zu "Waldbäumen in Kleingärten". Jedoch müsse schrittweise manches stolze Exemplar gefällt werden. Nur so lasse sich das charakteristische Bild in den fast 2000 Kleingartenanlagen in Sachsen-Anhalt erhalten. "Man sollte beispielsweise den Wechsel eines Pächters nutzen, um eine Parzelle in Ordnung zu bringen. Augenmaß gehört dazu, um das durchzusetzen. Allein mit preußischem Ordnungssinn und im Befehlston sollte kein Kleingärtnervorstand handeln", empfiehlt der Landesverband.
Eine Tanne oder eine Eiche beeinträchtige auf Dauer die Funktion eines Kleingartens, heißt es zu dem Vorwurf, es werde überreglementiert. "Entscheidend ist die Nutzung der Anlagen. Nur weil in ihnen Gartenbau und Erholung eine Einheit bilden, bleiben die Pachtsätze niedrig. Verlieren sie diesen Charakter und entstehen Wochenendgrundstücke, haben die Eigentümer das Recht, deutlich höhere Zahlungen zu verlangen."