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AOK-Versicherter aus dem Harzkreis muss vom Witwergeld vollständigen Krankenkassenbeitrag bezahlen Hinterbliebene von Beamten beihilfeberechtigt, doch mit Einschränkung

Von Gudrun Oelze 24.09.2012, 03:30

Durch den Tod seiner Frau, einer früheren Beamtin, wurde ein Rentner aus dem Harzkreis zum "versorgungsberechtigten Hinterbliebenen". Dadurch habe er fortan auch Anspruch auf Beihilfe im Krankheits- oder Pflegefall, teilte der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt mit. Beihilfeberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen erhielten 70 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet.

Das las sich für den Witwer zunächst nicht schlecht, doch verwunderte ihn sehr, dass die AOK für die Versorgungsbezüge, von denen seine Frau als Beamtin ja nie Beiträge zur Krankenversicherung abführen musste, jetzt ihren Anteil verlangte. Und dann müsse er vom Witwergeld auch noch den vollen Beitragssatz, also 15,5 Prozent, zahlen, empört ihn. So bin ich doch überversichert, meint er.

Dass der Hinterbliebene von seinen Versorgungsbezügen den vollen Beitragssatz an die AOK zahlen muss, ist Wille des Gesetzgebers, teilten uns sowohl Beihilfekasse als auch Krankenkasse mit. Laut Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) seien Hinterbliebenenbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.

Sowohl aus der gesetzlichen Rente als auch aus dem Versorgungsbezug seien Beiträge zu entrichten - in beiden Fällen nach dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung. Während vom Rentenbezug aber ein Teil vom Rentenversicherungsträger getragen wird, ist der KV-Beitrag aus dem Witwergeld allein vom Versorgungsbezugsempfänger zu zahlen. "Die alleinige Beitragstragung wurde durch die Bundessozialgerichtsrechtsprechung bestätigt", betont die AOK in ihrer Stellungnahme.

Bei den vom Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) festgesetzten Versorgungsbezügen des Witwers handele es sich um keine Rente. Den Anteil am Krankenkassenbeitrag, den bei einer Rente der Träger der Rentenversicherung übernehme, könne die Beihilfe schon allein ihrem Charakter nach nicht gewähren, so der KVSA. Denn die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ist eine beitragsfreie eigenständige, ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfülle der Dienstherr die dem Beamten gegenüber bestehende Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten zu beteiligen, die dem Beamten oder dem Versorgungsempfänger beim Besuch des Arztes entstehen.

Als Empfänger von Versorgungsbezügen bzw. Witwergeld hat unser Leser aus dem Harzkreis im Prinzip ja nun auch Anspruch auf Beihilfe etwa im Krankheits- oder Pflegefall. Als gesetzlich versicherter Rentner kann er diesen Anspruch allerdings nur zum Teil realisieren, da durch seine Versicherung ein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Nach Vorlage seiner GKV-Chip-Karte beim Arzt rechnet dieser direkt mit der Krankenkasse ab, der Versicherte bekommt keine Rechnung, benötigt also auch keine "Beihilfe" wie etwa privatversicherte Beamte. Wenn ihm keine Ausgaben entstanden sind, kann sich der Dienstherr aus Fürsorgegründen auch nicht daran beteiligen, erläutert der KVSA.

Anders wäre es, wenn die gesetzliche Krankenkasse für bestimmte Leistungen nicht aufkommt. Beihilfefähig wären zum Beispiel Wahlleistungen bei stationären Behandlungen, Zahnersatz, Behandlungen durch einen Heilpraktiker oder Nichtkassenarzt. "Hat der Versicherte solche Aufwendungen, werden sie ihm aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu den festgelegten Sätzen erstattet. Ein eventuell entstehender Differenzbetrag kann dann in Höhe von 70 Prozent aus dem Beihilfeanspruch erstattet werden", so die AOK mit.

Dazu wäre vom versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dem KVSA ein Beihilfeantrag zur Prüfung vorzulegen. "Im Rahmen der Beihilfevorschriften wäre bei Vorlage der Voraussetzungen dann Beihilfe zu gewähren. Auch wenn Leistungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung erfolgen, besteht ein ergänzender Beihilfeanspruch", so die Auskunft des KVSA.