Tierhalter ist überrascht, dass ein als harmlos geltendes Vitaminprodukt gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen soll und legt Widerspruch ein Kater mit Diabetes werden Vitamine aus den USA verwehrt
Mit einem aus den USA bezogenen Nahrungsergänzungsmittel versucht Klaus Pieler, bei seinem Kater den Mangel an Vitamin B 12 auszugleichen.
Auf tierärztlichen Rat bestellt er das Produkt bei einem Hersteller in Amerika. Doch das harmlose Vitaminprodukt wurde bei seiner Ankunft in Deutschland jetzt zu einem hier nicht zugelassenen Arzneimittel.
Von Gudrun Oelze
Eine böse Überraschung erlebte Klaus Pieler im August, als statt des Päckchens mit Vitamin-B12-Tabletten für seinen an Diabetes leidenden Kater ein Brief vom Hauptzollamt eintraf. "Prüfung von Einfuhrsendungen nach dem Arzneimittelgesetz", musste der Magdeburger lesen. Das Präparat Xobaline Methyl B 12 sei ein Arzneimittel und unterliege dem Verbringungsverbot. Die Lieferfirma habe ihm doch aber bei der ersten Bestellung bestätigt, dass dieses Produkt nicht von Einfuhrrichtlinien betroffen sei, entgegnete der Katzenvater. Es werde dennoch eingezogen, so das Landesverwaltungsamt, wo der Fall geprüft wurde. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz können mit einer Geldbuße geahndet werden, teilte man dem verblüfften Mann mit. Immerhin, wegen "der Geringfügigkeit" des ihm vorgeworfenen Verstoßes werde er lediglich verwarnt.
Doch Klaus Pieler legte Widerspruch ein. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe in keiner Weise vorsätzlich gegen Einfuhrbestimmungen verstoßen, versichert er. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass ein Vitamin-B12-Präparat nur auf Grund der Wirkstoffmenge zum Arzneimittel mutiere. Das strittige Produkt werde als Nahrungsergänzungsmittel produziert, verkauft und als solches deutlich gekennzeichnet. Dass eine Überdosierung gesundheitliche Folgen haben könne, dafür fehle ihm ein Nachweis.
Inzwischen beschäftigte des Katers Vitamin auch das Landesamt für Verbraucherschutz. Dort hatte das Landesverwaltungsamt ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigte die Auffassung, dass das Vitamin-Präparat des Katers ein Arzneimittel ist.
Ob Nahrungsergänzungs- oder Arzneimittel, diese Frage lasse sich nicht nach den Angaben des Anbieters beantworten, sondern nur nach objektiven, wissenschaftlichen Kriterien wie Dosierung und Wirkung des jeweiligen Präparates, teilte uns das Landesverwaltungsamt mit Verweis auf die Nahrungsergänzungsmittelverordnung sowie das Arzneimittelgesetz mit. Die Dosierung eines Nahrungsergänzungsmittels liege im physiologischen Bereich, also jenen Mengen, die der menschliche Körper zur Aufrechterhaltung seiner Funktionen benötigt. Bei Vitamin B12 sind das etwa 3 bis 4 µg. Ein Arzneimittel hingegen habe eine pharmakologische Dosierung der Inhaltsstoffe, die um ein Vielfaches über denen eines Nahrungsergänzungsmittels liege. "Derzeit", so die Mitteilung des Landesverwaltungsamtes, "existieren mehr als 20 Arzneimittel mit Vitamin B 12 in einer Dosierung von 10 bis 3000 µg, die auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit sowie Qualität überprüft und zugelassen wurden. Das Produkt Xobaline 3 mg enthält 3000 µg Vitamin B 12 und fällt damit von seiner Dosierung her unter Arzneimittel" - allerdings nicht zugelassen in Deutschland. Weil die Einfuhr von Arzneimitteln aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, beschränkt ist, hatte der Zoll das für einen Kater bestimmte Vi-taminpräparat einzuziehen und dem Landesverwaltungsamt zu übergeben. "Das Verfahren ist unabhängig davon zu führen, ob für den Empfänger eine unmittelbare akute Gefahr von dem Produkt ausgeht", so die amtliche Stellungnahme. Die abschließende Entscheidung über diesen Sachverhalt wird nun das Amtsgericht Halle treffen.
Klaus Pieler würde notfalls noch weitergehen. Er verlangt einen Nachweis, dass das Nahrungsergänzungsmittel "XOBALINE 3 mg" eine pharmakologische Wirkung hat. Wenn innerhalb der EU ein mit den gleichen Wirkstoffen, nur in höherer Dosierung (5000 µg Methylcobalamin) gefertigtes Präparat (Ursprungsland USA) als Nahrungsergänzungsmittel zollfrei verkauft werden kann, wäre es seiner Ansicht nach absurd, ein vergleichbares, geringer konzentriertes Produkt als Arzneimittel einzustufen. "In die Prüfung würde ich auch den Europäischen Gerichtshof einbeziehen", teilte er dem Landesverwaltungsamt mit.