Anspruch gilt für Jugendliche über 21 Jahren nur, wenn sie in einer Ausbildung sind oder sich als ausbildungssuchend gemeldet haben Kindergeld: Fehlen Nachweise, droht eine Rückzahlung
In diesem Fall hatte sich die junge Frau, nachdem die erste Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte, zwar ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit gemeldet - sich aber nur als arbeitsuchend und nicht explizit auch als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle registrieren lassen. "Weil der Familienkasse die Nachweise dafür fehlen, dass sie sich die ganze Zeit über auch um eine neue Lehrstelle bemühte, wird nun Kindergeld zurückgefordert.
Denn zwischen Arbeit und Ausbildung suchend besteht beim Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder ein großer Unterschied.
Grundsätzlich gibt es für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch darüber hinaus kann es unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden. "Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Eltern Kindergeld erhalten, solange Sohn oder Tochter für einen Beruf ausgebildet wird", erläutert der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Magdeburg. Die Familienkasse erkennt alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das "Kind" Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. "Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern auch jede Tätigkeit, die zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer künftigen Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann", so die Pressestelle der Agentur für Arbeit.
Berücksichtigung nur bis zum Abschluss der ersten Ausbildung
Seit Anfang 2012 wird durch Neuregelungen im Steuervereinfachungsgesetz ein volljähriges Kind grundsätzlich nur bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt, wobei die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze entfällt. Bei einer Zweitausbildung gibt es Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur noch, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. "Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auf 400-Euro-Basis sind für den Kindergeldanspruch - zum Beispiel bei Studierenden - jedoch nicht relevant", erläutert der Sprecher der Arbeitsagentur Magdeburg.
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt werden.
Bis zum 25. Lebensjahr wird nach wie vor Kindergeld auch dann gewährt, wenn Jugendliche eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen wollen, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
"Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist", so die Arbeitsagentur.
Und diese ernsthaften Bemühungen müssen der Familienkasse gegenüber glaubhaft nachgewiesen werden - entweder durch eigene Bewerbungen und daraufhin erfolgte Absagen oder durch Erfassung des Jugendlichen als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur bzw. bei einem Jobcenter. Und genau dies hatte unsere junge Leserin aus dem Jerichower Land offenbar versäumt. Sie war nur als Arbeit, nicht aber als Ausbildung suchend gemeldet, was letztlich zur Rückforderung von Kindergeld führte. Denn im Unterschied zu Kindern in Ausbildung oder auf Suche nach einem Ausbildungsplatz gibt es für arbeitsuchende erwachsene Sprösslinge nicht bis zum 25., sondern nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld.
Voraussetzung für solche Fälle ist auch, dass das über 18 Jahre alte Kind in keinem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einer SGB-II-Behörde oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-Staat oder der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.