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Krankenkasse bezahlt kieferorthopädische Behandlung / Feste Regeln für Reparaturkosten Missverständnis um Zahnspange wurde aufgeklärt

Von Gudrun Oelze 02.07.2012, 03:40

Die Krankenkasse wolle die Kosten für die Zahnbehandlung ihres Sohnes nicht mehr übernehmen, teilte eine besorgte Mutter aus Zerbst mit. Sie selbst könne diese aber nicht allein bezahlen.

Der Junge sei nicht ordnungsgemäß mit der Apparatur umgegangen, hieß es Ende April in einem Schreiben der AOK Sachsen-Anhalt an das Elternhaus des 15-Jährigen, letztmalig werde die Kasse nun dafür aufkommen. Die alleinerziehende Mutter versetzte dies in Angst und Schrecken - doch handelte es sich um ein Missverständnis.

Denn die laufende kieferorthopädische Behandlung des Jungen wird natürlich bis zu deren genehmigten Ende von der Krankenkasse bezahlt. Das stehe außer Frage, versichert auf Anfrage der Volksstimme die AOK Sachsen-Anhalt. "Unsererseits wurde kein Bescheid darüber erteilt, dass die Kosten für eine weitere Zahnbehandlung nicht mehr übernommen werden."

Allerdings wurde in diesem Fall im August 2011 ein Nachantrag wegen Reparatur der festsitzenden Apparatur infolge unsachgemäßen Umgangs gestellt, geprüft und auch genehmigt. Als ein halbes Jahr später erneut die festsitzende "Zahnspange" repariert werden musste, übernahm die AOK Sachsen-Anhalt zwar auch dafür die Kosten, teilte jetzt aber der Mutter wie dem behandelnden Zahnarzt mit, dass dies letztmalig geschehe.

Zu dieser Information seien die Krankenkassen verpflichtet, da eine solche Reparatur maximal zweimal während einer Behandlung abrechnungsfähig sei. "Die Entscheidung, ob eine Leistung von der Krankenkasse übernommen wird, bezieht sich ausschließlich auf gesetzliche Regelungen", betont die AOK Sachsen-Anhalt in ihrer Stellungnahme. Dort sei festgeschrieben, dass Versicherte eine Mitwirkpflicht eingehen, wenn sie gesetzliche Leistungen erhalten. Und danach seien die über das gesetzliche Maß hinaus erforderlichen Leistungen für Reparaturen eben selbst zu tragen.

Die Formulierung "letztmalig" aber habe wahrscheinlich zu der Missdeutung im Elternhaus geführt, dass insgesamt keine weiteren Kosten übernommen werden, räumt die Krankenkasse ein. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Grundsätzlich werde ein Plan zu einer kieferorthopädischen Behandlung wie bei dem Jungen aus Zerbst für die Dauer von 16 Quartalen ab Ausstellungsdatum des Behandlungsplanes genehmigt. Eine Abweichung nach oben oder unten sei - abhängig von Erreichen des Behandlungszieles - möglich. Beantragt der Zahnarzt eine Verlängerung, wird ein Gutachter eingeschaltet.

In diesem konkreten Fall wurde die Behandlung im 2. Quartal 2009 begonnen und bis zum 1. Quartal 2014 genehmigt. Wird das Behandlungsziel früher erreicht, enden natürlich auch die Zahlungen der Krankenkasse entsprechend eher. Sollte eine längere Behandlungsdauer medizinisch notwendig sein, muss der Gutachter entscheiden, so die AOK.