Bleibt gütliche Einigung aus, kann Mieter sein Geld nach dreijähriger Verjährungsfrist einklagen Neuer Vermieter verweigert Rückzahlung der Kaution
Er habe vom vorherigen Eigentümer keine Kaution für die Wohnung erhalten, teilte der neue Vermieter einer Magdeburgerin bei deren Auszug mit. Auch der Nachweis des einst überwiesenen Betrages in Höhe von zwei Kaltmieten nutzte nichts - die Kaution wurde ihr bisher nicht erstattet. Wie kann die Mieterin doch noch an ihr Geld kommen?
Antwort auf diese Frage gab für den Mieterverein Magdeburg Rechtsanwalt Dieter Mika. Zunächst stellte er klar, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, unmittelbar nach Vertragsende bzw. Rückgabe der Wohnungsschlüssel die Kaution einschließlich Zinsen zurückzuzahlen. Vielmehr dürfen sie prüfen, ob ihnen Ansprüche zustehen, die sie gegebenenfalls mit der Kaution verrechnen können. Mieter hätten darum auch nicht das Recht, eine Kaution "abzuwohnen", also in den letzten drei Monaten keine Miete zu zahlen.
"Grundsätzlich hat der Vermieter sechs Monate nach Auszug des Mieters Zeit, die Prüfung von Gegenforderungen vorzunehmen. Sind noch Betriebskosten abzurechnen und ist zu erwarten, dass daraus eine Nachforderung entsteht - weil es bei gleichbleibenden Vorauszahlungen in den vergangenen Jahren immer zu Nachforderungen gekommen ist -, kann der Vermieter einen angemessenen Anteil der Kaution einbehalten, den Rest muss er auszahlen."
Kam es im Laufe der Miet- zeit zu einem Eigentümerwechsel, "kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution vom neuen Eigentümer verlangen", so die Auskunft. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieser die Kaution vom Verkäufer erhalten habe. "Der aktuelle Vermieter/Eigentümer ist nach Ablauf seiner Prüffrist aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Abrechnung über die Kaution einschließlich Zinsen zu erstellen und entsprechend auszuzahlen. Wenn die Kaution auf einem Sparbuch hinterlegt ist und sich im Besitz des Eigentümers befindet, ist von diesem die Frei- und Herausgabe zu fordern."
Was aber, wenn wie im Fall unserer Leserin, der neue Eigentümer den Erhalt der Kaution oder den Besitz der Kautionsunterlagen bestreitet? Dann sollte der Mieter über die Kautionszahlung den Nachweis führen, gegebenenfalls auch über seine Bank oder Zeugen.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, verbleibt letztlich nur der Klageweg, "dies jedoch unter Beachtung der drei- jährigen Verjährungsfrist nach Auszug des Mieters", so Dieter Mika.
Bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche steht Betroffenen der Mieterverein oder ein Rechtsanwalt beratend zur Verfügung.