Schließt eine Zahnarztpraxis, übernimmt der Nachfolger die weitere Behandlung Recht auf Gewährleistung bleibt erhalten
Zufrieden war er nicht mit seinem Zahnersatz. Doch reklamieren konnte der Leser aus dem Harzkreis die Prothese nicht. Die Arztpraxis wurde geschlossen. Inzwischen hat er einen neuen Zahnarzt gefunden, der ihm auch neuen Zahnersatz anfertigen will. Doch von den Kosten soll er wieder einen Teil selbst tragen.
"Ich habe doch schon einmal meinen Eigenanteil bezahlt", meint der Mann verärgert. Er hatte die Arbeit des früheren Zahnarztes ordnungsgemäß reklamiert und eine Garantieleistung verlangt.
Trägt der Patient allein das Risiko bei Mängeln, wenn die Praxis nicht mehr existiert?, fragte die Volksstimme bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV) Sachsen-Anhalt an.
Die Antwort: Der Patient verliert sein Recht auf Gewährleistung nicht. Falls es einen Praxisnachfolger gibt und mit ihm ein Nachfolgevertrag geschlossen wurde, übernimmt dieser auch die Gewährleistung für die Arbeiten des ehemaligen Praxisinhabers.
"Ist kein solcher Vertrag geschlossen oder gar kein Nachfolger vorhanden, dann ist der alte Zahnarzt auch nach Praxisaufgabe für die Gewährleistung zuständig", so die Auskunft aus der Abteilung Recht der KZV.
In einem solchen Fall sollte sich der Patient an seine Krankenkasse wenden, die dann bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Antrag auf Gewährleistung einreicht. Die KZV setzt sich dann mit dem Zahnarzt in Verbindung, wobei natürlich geprüft wird, ob es sich überhaupt um einen Gewährleistungsfall handelt.
Wird das bejaht, "muss der Zahnarzt, der mangels Praxis die Nachbesserung oder Neuanfertigung nicht mehr durchführen kann, die entsprechenden Eigenanteile zurückzahlen, damit der Zahnarzt, bei dem der Patient nun in Behandlung ist, den Zahnersatz neu anfertigen oder wieder in Ordnung bringen kann."
Diesen Weg will der Leser aus dem Harz nun gehen, damit er endlich zu dem von ihm schon einmal bezahlten Zahnersatz kommt, den er künftig dann aber auch ohne Beschwerden nutzen kann.