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Krankenkasse muss Reiseplänen zustimmen und die Genesung darf nicht beeinträchtigt werden Während der Krankschreibung in Urlaub fahren?

Von Gudrung Oelze 10.12.2012, 01:43

In die Zeit einer schon Wochen währenden Krankschreibung fiel der bereits Anfang des Jahres gebuchte Urlaub - eine Reise in die Türkei. Der Neurochirurg erlaubte dem Patienten die Fahrt und dieser informierte seine Krankenkasse. Die strich ihm das Krankengeld.

Darf sie das, weil Arbeitsunfähigkeit und Urlaub generell nicht zusammenpassen?, fragte der Leser. Ihm wurde bei der IKK classic gesagt, an die Ostsee oder nach Bayern hätte er ruhig fahren können, dagegen hätte man keine Einwände gehabt, aber im Ausland gehe das nicht. Warum?

Der Bezug von Krankengeld stellt nicht grundsätzlich einen Hinderungsgrund für einen Urlaub dar. Auch im Ausland ist Urlaub dann nicht ausgeschlossen - wenn gewährleistet ist, dass er die Genesung des Arbeitsunfähigen nicht beeinträchtigt und sich der Versicherte mit Zustimmung seiner Krankenkasse dort aufhält, teilte uns die IKK classic Niedersachsen mit.

Denn Urlaub bei Krankschreibung kann unter bestimmten Bedingungen von der Krankenkasse durchaus genehmigt werden, sofern die geplante Reise gewissen Anforderungen genügt. "Der Versicherte ist verpflichtet, auf eine baldige Wiederherstellung seiner Gesundheit hinzuwirken und mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass die Genesung nicht gefährdet wird", betont IKK-Sprecher Thomas Wiechert. Urlaub während des Bezugs von Krankengeld müsse aber immer beantragt werden. Die Entscheidung, ob dieser genehmigt wird, liege bei der Krankenkasse.

Für die einzelfallabhängige Ermessensentscheidung sei zu prüfen: Art und Ausmaß der Erkrankung, Art und Dauer der Reise, Urlaubsort und die dortige Gewährleistung medizinischer Versorgung.

Maßgebliches Entscheidungskriterium sei, ob der Urlaub die Genesung des Arbeitsunfähigen fördert oder eher behindert. "Die Krankenkassen haben bei der Beantwortung dieser Frage auch eine Fürsorgepflicht für ihre Versicherten, um sie vor einer Verschlimmerung der Krankheit oder weiteren Komplikationen zu bewahren", stellt Wiechert klar. Beispielsweise fördere bei Atemwegserkrankungen Seeklima, bei Hauterkrankungen ein Urlaub am Schwarzen Meer die Genesung.

Im Falle unseres Lesers hatte dieser im Juli eine Bandscheiben-OP, nach der ab 9. Woche der Muskelaufbau von der Klinik empfohlen worden war. In diese Zeit fiel der Urlaub. Das Attest des Arztes, der keine Einwände gegen den Urlaub hatte, enthielt aber keine Patientendaten, war also nicht zweifelsfrei diesem Versicherten zuzuordnen, teilte die Krankenkasse mit.

Ferner waren die Umstände des Urlaubs, Termin, Dauer, Reiseziel nicht genannt und somit völlig unklar. Der Versicherte sei jedoch zur Mitwirkung verpflichtet und müsse seine Urlaubspläne melden, so Thomas Wiechert. Die Voraussetzungen zu einer umfänglichen Prüfung lagen in diesem Fall also nicht vor. Die IKK classic habe erst auf telefonische Nachfrage Ziel und Zeitpunkt der Reise erfahren und daraufhin kurzfristig den MDK eingeschaltet. Denn "aufgrund der nur zwölf Wochen zurückliegenden Bandscheiben-OP und der nach Therapieempfehlung erforderlichen intensiven Nachbehandlung war nicht auszuschließen, dass durch die Reise erforderliche Therapien versäumt werden und sich die Reise negativ auf den Heilungsprozess und die frühestmögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auswirkt". Tatsächlich schätzte der MDK die Flugreise als nicht günstig für den Heilungsverlauf ein, der Urlaub wurde von der Krankenkasse nicht genehmigt.

Bei einem vom Versicherten nicht beantragten oder von der Krankenkasse nicht genehmigten Urlaub ruht währenddessen der Anspruch auf Krankengeld, erläutert der IKK-Sprecher. So wurde auch im Fall unseres Lesers entschieden, der dagegen in Widerspruch ging. Eine Entscheidung steht noch aus.