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Die Berechnung der Entschädigung für "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" kann überprüft werden Wenn fremde Leitungen über das Grundstück verlaufen

19.03.2012, 03:10

Über das Grundstück von Walter Henning aus Ferchland verläuft ein Abwasserkanal des Trinkwasser- und Abwasserverbandes Genthin, der bereits zu DDR-Zeiten verlegt wurde. Der Abwasserverband hat auf dem Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß des Grundbuchbereinigungsgesetzes eingetragen und eine Entschädigung berechnet.

Von Emmi Schulze

Für unseren Leser ist unverständlich, dass diese Entschädigung bisher nicht gezahlt wurde. Obwohl er, so Walter Hennig, die erforderlichen Unterlagen erbracht habe, verlangt der Abwasserverband den Nachweis, dass er zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, also am 25. Dezember 1993, bereits Eigentümer des Grundstücks war. Weiterhin soll die Entschädigung noch einmal überprüft werden, weil die Leitung überbaut wurde.

Er fragt nun, kann der Abwasserverband die Entschädigung verweigern?

Mit dieser Frage wandten wir uns an den Verein Haus Grund in Magdeburg. Geschäftsführer Dr. Holger Neumann erläutert: "Paragraph 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sieht für das Gebiet der ehemaligen DDR eine grundbuchliche Sicherung von Leitungen für Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser und teilweise auch Fernwärme vor. Denn zu DDR-Zeiten war das nicht notwendig. Daher wurde 1993 per Gesetz eine Dienstbarkeit begründet, die die Versorgungsbetriebe bis spätestens 2010 eintragen lassen konnten.

Der Grundstückseigentümer erhielt dafür eine Entschädigung. Die Entschädigung richtete sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist.

Die erste Hälfte der Entschädigung war unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und nach Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch zum 1. Januar 2001, zu zahlen.

Die zweite Hälfte wurde am 1. Januar 2011 fällig. Richtig ist allerdings, der Besitzer muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des automatischen Entstehens der Dienstbarkeit, das heißt am 25. Dezember 1993, bereits Eigentümer des Grundstücks war oder dass das Recht im Kaufvertrag an ihn abgetreten wurde. Denn es wird davon ausgegangen, dass bei einem Verkauf nach 1990 bereits eine Wertminderung durch die auf dem Grundstück liegende Leitung berücksichtigt wurde.

Die Berechnung der Entschädigungssumme kann durch einen Sachverständigen überprüft werden.

Lange Zeit war umstritten, welcher Grundstückswert zu welchem Zeitpunkt bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2003 (ZR 129/03) festgelegt, dass immer der aktuelle Grundstückswert zugrunde zu legen ist und nicht der Wert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundbuchbereinigungsgesetzes.

Wurde bereits zu DDR-Zeiten oder danach eine Überbauung der Leitung vorgenommen, so ist die bauliche Nutzung in diesem Bereich nicht eingeschränkt, da das Gebäude Bestandsschutz haben dürfte.

Die Entschädigung kann also geringer ausfallen. Das müsste allerdings im Einzelfall beurteilt werden und kann nur durch eine detaillierte Rechtsberatung geklärt werden.