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Auf dem Umschlag vermerken: "Annahme verweigert - zurück an den Absender" Wenn Post kommt, die man nicht haben möchte...

23.07.2012, 03:30

Als Heinz Berg aus Staßfurt eine nicht bestellte Buchsendung an den Absender zurückschicken wollte, verweigerte man in der Poststelle die Annahme. Er solle das Päckchen dem Zusteller, der es in den Briefkasten steckte, übergeben.

Von Gudrun Oelze

Muss ich nun so lange am Fenster sitzen, bis ich einen Zusteller erwische, fragt sich nun unser Leser. Keinesfalls, antwortet Anke Baumann von der Pressestelle der Deutschen Post DHL in Berlin.

Wer eine Briefsendung im Hausbriefkasten vorfindet und deren Annahme verweigern möchte, braucht nur auf dem Umschlag vermerken: "Annahme verweigert - zurück an den Absender". Dann kann er die Sendung entweder über den Briefkasten, über eine Postfiliale oder auch durch Abgabe beim Postzusteller an den Absender zurückgehen lassen.

"Wichtig ist aber in jedem Fall, dass die Sendung nicht geöffnet sein darf", ansonsten könne deren Annahme nachträglich nicht mehr verweigert werden. Das muss eigentlich auch gar nicht bekundet werden, meint Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

"Bei unbestellter Ware ist der Verbraucher weder zur Aufbewahrung noch zur Rücksendung verpflichtet." Rechtsgrundlage dafür ist der Paragraf 241 a BGB, der genau regelt, dass - wenn es sich tatsächlich um unbestellte Ware handelt - keinerlei Ansprüche entstehen.

So ist der Verbraucher auch nicht verpflichtet, sich beim Unternehmer zu melden, er löst durch Schweigen keinen Vertrag aus und es gibt auch keine Schadenersatzansprüche.

Ist jedoch deutlich erkennbar, dass es sich um eine irrtümliche Sendung handelt, z.B. durch Namens- oder Adressverwechselung, muss der falsche Empfänger die Ware wieder zur Verfügung stellen. Er kann eine Frist für die Abholung stellen oder die Ware gegen Rückerstattung der Versendungskosten selbst zurückschicken. "Achtung: keinesfalls unfrei zurückschicken, falls die Firma die Annahme verweigert, landet die Ware beim Versender in einer Aufbewahrung und es flattert eine Rechnung von ca. 40 Euro ins Haus", warnt die Verbraucherberaterin.

Oftmals handele es sich aber gar nicht um unbestellte Ware. "Viele Verbraucher fallen auf Lockvogelangebote herein, bestellen sich ein super Schnäppchen und merken gar nicht, dass sie dabei in eine Abo-Falle geraten - mit weiteren Folgelieferungen", weiß Katja Schwaar aus der Erfahrung vieler Betroffener. "Klassiker" in diesem Bereich seien Münz-, Dessous- und Buchzusendungen.

"Hier ist äußerste Vorsicht geboten und die Betroffenen sollten sicherheitshalber die Sachlage klären lassen, zum Beispiel in einer Verbraucherberatungsstelle. Sich hier in falscher Sicherheit zu wiegen, kann teuer werden!"