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Klage gegen Versicherung Wildunfall: Halter hat im Zweifel Beweislast

Plötzlich läuft ein Reh oder Wildschwein vor das Auto: Schäden nach Wildunfällen übernimmt in der Regel die Kaskoversicherung. Doch was ist, wenn dem Versicherer Zweifel am Unfallgeschehen kommen?

Von dpa 28.02.2025, 00:05
Ein Reh, eine Straße, ein Auto - und es macht „Rumms“?: In solchen Fällen zahlt meist eine Kaskoversicherung. Aber nicht, wenn sie Zweifel am Unfallgeschehen hat.
Ein Reh, eine Straße, ein Auto - und es macht „Rumms“?: In solchen Fällen zahlt meist eine Kaskoversicherung. Aber nicht, wenn sie Zweifel am Unfallgeschehen hat. Arne Dedert/dpa/dpa-tmn

Rheine - Wildunfallschäden sind nicht ungewöhnlich. Allerdings müssen Autofahrer sie im Zweifel ausreichend beweisen können. Etwa dann, wenn die Versicherung Zweifel am Schadenbild äußert. 

Das zeigt ein Fall, der vor dem Amtsgericht Rheine verhandelt wurde (Az.: 14 C 134/22). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet darüber.

Im Bulgarien Zusammenprall mit Reh gehabt - angeblich

Es ging es um einen Mann, der behauptete, in Bulgarien mit seinem Auto mit einem Reh zusammengestoßen zu sein - vor allem die linke Fahrzeugseite sei dabei stark beschädigt worden. Ein Kostenvoranschlag für die Reparatur kam auf rund 5.000 Euro, die er abzüglich des Selbstbehalts von seiner Versicherung ersetzt bekommen wollte.

Doch diese weigerte sich. Sie begründete das mit dem Schadenbild, das nicht zu einem Zusammenprall mit einem Reh passen würde. Vor allem lange Kratzer an der linken Seite sprachen für die Versicherung dagegen. Es ging vor Gericht.

Der Sachverständige ordnet das Schadenbild ein

Hier zog man einen Sachverständigen zurate. Ergebnis: Die Zweifel der Versicherung waren berechtigt. Es wurde ausgeschlossen, dass Schäden - speziell die auffälligen Lackkratzer von etwa 2,50 Metern Länge - durch eine Kollision mit einem Reh verursacht worden sein konnten.

Vielmehr wiesen diese Kratzer auf einen Vorschaden hin, der auch dem Kläger nicht verborgen hätte bleiben können. Auch eine Verschlimmerung dieses Vorschadens durch den Wildunfall konnte der Kläger nicht beweisen. 

So wurde die Klage abgewiesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung trägt der Kläger in so einem Fall die Beweislast. Auch die Tatsache, dass der Mann den Vorschaden zunächst nicht angegeben hatte, wurde als „treuwidrig“ gewertet.