1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Fristen beachten: Bundestagswahl: Bis wann muss die Briefwahl beantragt sein?

Fristen beachten Bundestagswahl: Bis wann muss die Briefwahl beantragt sein?

Wie viel Zeit bleibt für den Briefwahlantrag? Wann kommen die Unterlagen und wann müssen sie spätestens abgeschickt sein? Wer per Brief abstimmen will, übernimmt den Versand manchmal am besten selbst.

Von dpa 14.02.2025, 14:35
Um die Briefwahlunterlagen zu beantragen, bleibt Wählerinnen und Wählern dafür regulär noch bis spätestens Freitag, 21. Februar, 15 Uhr, Zeit.
Um die Briefwahlunterlagen zu beantragen, bleibt Wählerinnen und Wählern dafür regulär noch bis spätestens Freitag, 21. Februar, 15 Uhr, Zeit. Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn

Wiesbaden - Am 23. Februar ist Bundestagswahl. Wer am Wahlsonntag selbst nicht im Wahllokal abstimmen kann, kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben. Die dafür erforderlichen Wahlunterlagen sollten Wahlberechtigte unbedingt rechtzeitig beantragen.

Wählerinnen und Wählern bleibt dafür regulär noch bis spätestens Freitag, 21. Februar, 15 Uhr, Zeit. Nur in Ausnahmefällen - etwa einer plötzlichen Erkrankung - ist eine Beantragung noch am Wahltag bis 15 Uhr möglich. 

Der Antrag auf einen Wahlbrief kann grundsätzlich persönlich im Amt oder schriftlich per Post, E-Mail oder Fax gestellt werden. Bei einigen Gemeinden funktioniert das auch online. Alternativ kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausgefüllt und zurückgeschickt oder abgegeben werden. Dabei muss der Antrag unbedingt folgende Daten enthalten: Vor- und Zuname des Wahlberechtigten, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz.

Späteste Abgabe für Wahlbriefe ist am Wahlsonntag, 18 Uhr

Wer bis kurz vor Ablauf der Frist wartet, um die Unterlagen zu beantragen, kann bei Brieflaufzeiten von drei bis vier Tagen nicht davon ausgehen, dass diese noch rechtzeitig bis nach Hause kommen. Deshalb müssen die Wahlunterlagen in solchen Fällen selbstständig bei der zuständigen Gemeindebehörde abgeholt werden, teilt die Bundeswahlleiterin mit. Mit einer entsprechenden Vollmacht kann die Beantragung und Abholung der Wahlunterlagen vor Ort auch eine andere als die wahlberechtigte Person übernehmen.

  • Dafür, dass der Wahlbrief rechtzeitig bis spätestens 23. Februar, 18 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle landet, tragen Wahlberechtigte selbst Sorge. Später eingereichte Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Wahlberechtigte, die den Wahlbrief mit der Post aufgeben, tun also gut daran, diesen frühzeitig einzuwerfen.
  • Wer spät dran ist, sollte den Brief besser selbstständig bei der jeweiligen Stelle abgeben.
  • Möglich ist in diesen Fällen auch die sogenannte Briefwahl vor Ort. Beantragen Wahlberechtigte ihre Wahlunterlagen persönlich auf der Behörde, können sie ihren Stimmzettel gleich noch dort ankreuzen und abgeben.