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Der Erbvertrag: Eine verbindliche Nachlassregelung für Menschen in "wilder Ehe"

12.09.2013, 08:21

Der Erbvertrag ist ein wichtiges Instrument der Nachlassregelung. In seinen Gestaltungsmöglichkeiten ist er nicht nur flexibel, er bindet die Vertragsparteien auch stärker als dies bei einem Testament der Fall wäre. Für alle nicht Verheirateten ist der Erbvertrag die perfekte Lösung, um gemeinschaftlich und verbindlich den Nachlass zu regeln.

Nach der in Deutschland geltenden Testierfreiheit ist jeder dazu berechtigt, seinen Nachlass selbst zu regeln. Für die Festlegung dieser gewillkürten Erbfolge stehen das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung. Werden keine eigenen Anordnungen getroffen, so richtet sich der Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge, die ebenfalls ausdrücklich im Gesetz geregelt ist.

Testament, Erbvertrag? Wieso Unverheiratete ihren Nachlass regeln sollten

Das Institut der Ehe, das lebenslang zwischen Mann und Frau geschlossene Bündnis, wird in unserer Rechtsordnung besonders geschützt und hervorgehoben. So auch im Erbrecht. Im Falle des Eintretens der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte automatisch. Das gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Immer mehr Paare entscheiden sich bewusst für ein Leben ohne Trauschein. Auch in diesen Beziehungen wird gemeinschaftliches Vermögen erarbeitet. Verstirbt bei einem kinderlosen, nicht verheirateten Paar einer der Partner, erbt der Überlebende nach der gesetzlichen Erbfolge allerdings gar nichts. Das ist beispielsweise beim gemeinsamen Eigentum an einer Immobilie oder bei gemeinschaftlich erwirtschaftetem Vermögen problematisch.

Ohne Verfügung von Todes wegen wird Partner nicht Erbe

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, in denen die gegenseitig getroffenen Verfügungen jeweils verbindliche Wirkung entfalten. Sie können sich gegenseitig zu Alleinerben und Nachkommen und andere Verwandte zu Schlusserben einsetzen. Nichtverheirateten steht diese Möglichkeit nur in Form von Einzeltestamenten offen, die allerdings keinerlei Bindungswirkung entfalten. Das bedeutet nichts anderes, als dass der jeweils Testierende seine Verfügung jederzeit ohne das Wissen des anderen wieder ändern kann.
Partner, die sich gegenseitig binden wollen, können diese Bindung nur durch den Abschluss eines Erbvertrages erreichen. In der Folge sind alle späteren letztwilligen Verfügungen der Vertragspartner unwirksam.
Wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst, betrifft das nicht die Wirkung des Erbvertrages, es sei denn, im Vertragstext wurde dessen Wirksamkeit eindeutig unter die auflösende Bedingung des Bestehens der Partnerschaft gestellt. Ist eine solche Regelung bei Vertragsschluss nicht mit aufgenommen worden, so müssen die am Vertrag beteiligten erneut einen Notar aufsuchen und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor diesem die Auflösung des Erbvertrages erklären.

Erbvertrag: Nur unter Beachtung der Formvorschriften wirksam!

Der Erbvertrag setzt in persönlicher Hinsicht zweierlei voraus. Neben der Testierfähigkeit, die grundsätzlich mit der Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben ist, müssen die Parteien auch voll geschäftsfähig sein. Diese ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Unter Umständen hiervon sind Ausnahmen möglich.
Weiterhin können die Parteien eines Erbvertrages sich nicht einfach an den Küchentisch setzen und einen Vertrag schließen. Damit der Erbvertrag auch wirksam ist, muss er vor einem Notar geschlossen werden. Dabei müssen alle Beteiligten gleichzeitig anwesend sein. Der Notar steht den Verfügenden im Vorfeld beratend zur Seite. Das ist aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages auch notwendig. Immerhin müssen hierin komplizierte Regelungen aufgenommen werden, die Laien nur selten durchschauen.