Strenge Voraussetzungen Nur mit Attest: Fitnessstudio-Beitrag steuerlich absetzen
Fitnessstudio-Beiträge können nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Dafür muss mindestens ein Arzt das Training angeordnet haben. Und das ist nicht alles.

Neustadt - Ob zum Muskelaufbau, Gewichtsverlust oder einfach nur, um etwas fitter zu werden: In einem Fitnessstudio treffen verschiedene Motivationen aufeinander. Manchmal empfiehlt aber auch der behandelnde Arzt das Training oder verordnet es aufgrund einer Krankheit sogar. In solchen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.
Doch die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten sind streng. Dass Finanzämter den Mitgliedsbeitrag wirklich steuermindernd anerkennen, bedarf der Erfüllung zweier Bedingungen:
- Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen belegen können, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dafür benötigt es zunächst ein ärztliches Attest und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Beide Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.
- Das Training muss unter genauer Einzelverordnung und Verantwortung einer zur Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Das kann zum Beispiel durch einen Arzt oder einen Heilpraktiker erfolgen, der die Übungen regelmäßig beaufsichtigt.
Realistisch betrachtet kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio der VLH zufolge daher nur in absoluten Ausnahmefällen steuermindernd geltend gemacht werden. Was die Behörden schon eher als außergewöhnliche Belastungen anerkennen würden: Fahrtkosten zu ärztlich verordneten Funktionstrainings oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ärztlich verordnete Trainings anbietet.