Beim Finanzamt Steuervorauszahlungen anpassen: So gehen Sie es an
Von manchen Steuerzahlern will der Fiskus Geld im Voraus. Doch was tun, wenn das Einkommen sich verändert hat und die geforderte Steuer nicht zu stemmen ist? Ein Änderungsantrag verspricht Abhilfe.
Trier/Berlin - Steuern werden üblicherweise im Voraus bezahlt. Zum Beispiel auf das Einkommen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die fällige Lohnsteuer jeden Monat automatisch vom Gehalt abgezogen.
Für Selbstständige, Freiberufler und Vermieter legt das zuständige Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen fest, die diese selbstständig abführen müssen. Gleiches gilt für Beschäftigte und Ruheständler mit Zusatzeinkünften. Was viele nicht wissen: Sie können auf Antrag angepasst werden.
Wie sich die Vorauszahlungen berechnen
Viermal im Jahr - nämlich quartalsweise - werden die Vorauszahlungen fällig. Das sorgt dafür, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler am Ende des Jahres kein böses Erwachen erleben, weil sie ihre Steuerschuld auf einmal begleichen müssen. Wie viel gezahlt werden muss, ergibt sich aus der errechneten Steuerlast des Vorjahres.
„Der jeweilige Betrag im Steuerbescheid, aufgeteilt auf vier Quartale, ergibt die Vorauszahlung“, erläutert Christian Rech, Steuerberater in Trier und Präsident des Steuerberaterverbands Rheinland-Pfalz. Musste ein Selbstständiger also 2024 etwa Steuern in Höhe von 5.000 Euro bezahlen, wird seine Vorauszahlung im Jahr 2025 viermal je 1.250 Euro betragen. Ergibt sich aus dem Steuerbescheid von 2025 ein Guthaben, dürften die Vorauszahlungen im Folgejahr sinken. Wer nachzahlen muss, muss mit steigenden Vorauszahlungen rechnen.
So lassen sich die Vorauszahlungen reduzieren
Beim Abschlag auf die zu erwartende Steuer unterstellt das Finanzamt ein etwa gleichbleibendes Einkommen. Doch gerade bei Freiberuflern und Selbstständigen ist das oft nicht so. Mal bleiben Aufträge aus, mal bringt ein neuer Großkunde kräftige Mehreinnahmen oder Vermieter planen aufwendige Sanierungen. Die Vorauszahlung kann deshalb dem schwankenden Einkommen angepasst werden – sowohl nach oben als auch nach unten.
Anders als Steuerbescheide seien Vorauszahlungen „nicht in Zement gegossen“, sagt Rech.
Für die Anpassung muss ein formloser Änderungsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Diesen reichen Steuerpflichtige am besten elektronisch über ihr Benutzerkonto im Elster-Portal der Finanzverwaltung ein. Mail oder Brief sind ebenfalls möglich. Auch Steuerberater können die Änderung für ihre Mandanten beantragen. Wichtig: „Im Antrag ist zu begründen, warum er oder sie weniger zahlen möchte“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Voraussetzung und damit zentrale Begründung sei „eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse“.
Zehn Prozent Umsatzrückgang würden zum Beispiel eine solche gravierende Änderung darstellen, so Bauer. Auch der Wechsel der Steuerklasse, variierende Freibeträge oder abzugsfähige Aufwendungen könnten eine Herabsetzung begründen. Bei Vermietern können geplante, aufwendige Renovierungen den unterstellten Überschuss ins Minus drehen. Das würde ein Heruntersetzen rechtfertigen.
Bauer empfiehlt, zum Nachweis Auszüge der aktuellen Buchhaltung und Rechnungen mitzuschicken. Renovierungen könnten im Nachhinein belegt werden.
Den Anpassungsbetrag legt der Steuerpflichtige fest
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bestimmen die Höhe der Anpassung selbst. Einzige Bedingung: Sie muss plausibel sein. Ein Eigentümer, der in einem Jahr 60.000 Euro Mietüberschuss erzielte und 25.000 Euro Steuern entrichtete, aber dieses Jahr wegen einer Sanierung nur 10.000 Euro Überschuss und 4.000 Euro Steuern erwartet, könnte seine Vorauszahlungen um 21.000 Euro mindern lassen.
Bei stark steigenden Einkünften ist eine Anhebung sinnvoll. Zum einen beugt das kräftigen Steuernachzahlungen am Jahresende vor. Zum anderen kann das Finanzamt misstrauisch werden, wenn es bei Vorlage der Steuererklärung ein starkes Auseinanderdriften von festgesetztem Abschlag und tatsächlichen Einnahmen bemerkt. Im ärgsten Fall kann Rech zufolge der Verdacht auf Steuerhinterziehung im Raum stehen.
Der Fiskus stimmt meistens zu
Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Der Anpassungsantrag kann Rech zufolge zwar jederzeit eingereicht werden. Das Finanzamt brauche aber mindestens zwei Wochen zur Prüfung. Wer also erst kurz vor dem Stichtag ankommt, wird wegen der knappen Bearbeitungszeit eventuell noch den alten Betrag zahlen. „Denn die Herabsetzung greift erst mit Erteilung des neuen Vorauszahlungsbescheids“, erläutert Rech.
Das Einverständnis des Fiskus ist üblicherweise kein Problem. Rechs Tipp aus der Praxis: Eilige sollten ihren Sachbearbeiter im Finanzamt im Vorfeld über die gewünschte Änderung informieren - „dann läuft der Antrag schneller durch“. Wenn es bis zum Stichtag nicht klappen sollte, erstattet der Fiskus die Differenz später.
Hohe Hürden für nachträgliches Reduzieren
Vorauszahlungen können auch nachträglich heruntergesetzt werden, also für Quartale des Vorjahres. Die Hürden liegen jedoch hoch, Finanzämter lassen sich seltener darauf ein. Stattdessen würden Steuerpflichtige aufgefordert, gleich ihre Jahressteuererklärung zu machen, weiß Rech aus Erfahrung. Darin werden Soll und Ist miteinander verrechnet. Wer zu viel vorausgezahlt hat, bekommt Geld zurück. Gleichzeitig setzt das Finanzamt niedrigere Vorauszahlungen fest. Wer zu wenig überwiesen hat, zahlt nach und leistet künftig höhere Abschläge.
Zu den neuen Beträgen stellt das Finanzamt einen neuen Vorauszahlungsbescheid aus. Den erhalten Steuerpflichtige getrennt vom Einkommensteuerbescheid. Diesen wiederum sollten sie gründlich prüfen, damit sie wissen, ob das mit den Vorauszahlungen hinkommt – oder ob eine Anpassung angesagt ist.