Immobilien Wem gehört das Haus nach meinem Tod?
Der Kauf einer Wohnung oder eines Hauses ist eine Investition fürs Leben. Was es dabei zu beachten gilt, erklären Immobilen-Experten.
Ich habe zwei Kinder. Allerdings möchte ich meine Immobilie möglichst noch zu Lebzeiten an einen meiner Enkel, der arbeitslos ist, überschreiben. Was muss ich beachten?
Sollten Ihre beiden Kinder nicht schriftlich auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten, sollten Sie daran denken, dass Ihr Enkel nach Ihrem Ableben die Pflichtteile an Ihre beiden Kinder auszahlen müsste. Wenn Sie dem Enkel das Haus jetzt schenken, würde ich zunächst noch dazu raten, sich selbst abzusichern, das heißt ein Wohnrecht zu Lebzeiten eintragen zu lassen. Nutzen Sie allerdings mehr als 60 Prozent des Hauses, dann reduziert sich der Pflichtteil nicht. Nutzen Sie weniger als 60 Prozent, dann reduziert sich der Hauswert jährlich um zehn Prozent und ebenfalls die Höhe der Zahlung, die ein Pflichtteil noch betragen würde. Zu bedenken wäre auch, dass das Haus dem Enkel wertmäßig auf die Sozialleistungen angerechnet werden könnte.
Ich lebe mit meinem Mann in Scheidung, und er wohnt auch schon lange nicht mehr im gemeinsamen Haus. Können wir das Haus aus dem Scheidungsprozess nehmen? Und ist es möglich, wenn wir uns darauf einigen, die Immobilie bereits auf unseren gemeinsamen Sohn zu übertragen?
Man kann sich vor einer Scheidung selbst über einzelnen Dinge, also auch die Immobilie, einigen. Sollten Sie sich auf eine Übertragung auf den Sohn einigen, dann sollte derjenige, der das Haus weiter bewohnt, darauf achten, dass beispielsweise das Wohnrecht notariell geregelt wird. Zu bedenken ist auch die Grunderwerbssteuer. Genommen den Fall, dass das Haus auf Sie übertragen wird: Im Rahmen des Scheidungsprozesses haben Sie nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil in der Regel zwei Jahre Zeit, die Übertragung zu regeln und dies wäre frei von einer Grunderwerbssteuer, wenn Sie die Hälfte Ihres dann geschiedenen Mannes erwerben. Dauert eine Regelung länger als zwei Jahre, dann hätten Sie Grunderwerbssteuer zu zahlen. Bei Ihrem Sohn wäre das anders. Er muss bei einer Übertragung keine Grunderwerbssteuer zahlen.
Meine Mutter besitzt neben einem Grundstück mit Haus, in dem meine Eltern wohnen, auch mehrere Flurstücke Ackerland, das auf mich und meinen Bruder übertragen werden soll. Wie kann sie das am besten tun?
Zunächst sollte Ihre Mutter überlegen, wie sie das Ackerland an Sie beide übertragen will: Sollen Sie beide Miteigentümer der gesamten Fläche werden oder soll bereits geregelt werden, wer welche Flurstücke bekommt? Beide Varianten könnten sowohl in einem lebzeitigen Übertragungsvertrag als auch durch ein Testament geregelt werden. Soll die Übertragung schon zu Lebzeiten erfolgen, könnten Sie und Ihr Bruder Ihrer Mutter einen sogenannten Nießbrauch bestellen, bei dem sie weiterhin die Einnahmen aus der Verpachtung des Ackerlands beziehen kann. Sie trägt dann weiterhin die laufenden Kosten und Lasten. Sie und Ihr Bruder stehen aber bereits als Eigentümer im Grundbuch.
Ich wohne in einem Haus, das bereits seit 150 Jahren im Familienbesitz ist. Vor einigen Jahren habe ich Haus und Grundstück einer meiner zwei Töchter überschrieben. Ein lebenslanges Wohnungsrecht für mich wurde im Grundbuch eingetragen. Nun ist meine Tochter gestorben; zuvor hatte sie Haus und Grundstück meinem Schwiegersohn überschrieben. Leider sind weder mein Schwiegersohn noch meine Enkelin an dem Haus interessiert und ich habe Angst, dass sie es verkaufen. Kann ich etwas dagegen tun?
Zunächst müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass durch einen Verkauf des Hauses Ihr Wohnungsrecht erlischt. Da es im Grundbuch steht, kann ein neuer Eigentümer das Haus nur mit Ihrem Wohnungsrecht erwerben. Sollten Sie bei der Übertragung an Ihre Tochter ein Rückforderungsrecht vereinbart haben, für das im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen wurde, können Sie nun davon Gebrauch machen und sich das Haus zurückholen. Ansonsten bleibt, mit dem Einverständnis aller Beteiligten, nur noch der Rückkauf vom Schwiegersohn oder eine Übertragung/Verkauf auf Ihre andere Tochter.
Wir sind zwei Geschwister und haben ein Haus von den Eltern geerbt, sind beide im Grundbuch eingetragen. Jetzt wollen wir das lösen, ich will meiner Schwester ihren Anteil abkaufen. Wann ist der Kaufpreis fällig?
Erst einmal müssen Sie zum Notar und dann gibt es eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch. Das ist eine Art Reservierung. Dann wird geklärt, ob es noch irgendwelche Altansprüche gibt. Sind Forderungen ausgeschlossen, wird der entsprechende Vertrag gemacht und es können Zahlung und Übertragung erfolgen. Sie sollten erst bezahlen, wenn rechtliche Sicherheit gegeben ist.
Meine Tochter lebt in einer Lebensgemeinschaft. Sie und ihr Partner haben zwei gemeinsame Kinder. Ihr Lebenspartner hat ein Haus seiner Eltern übernommen, das sie gemeinsam umbauen wollen. Dafür soll ein Kredit aufgenommen und das Ersparte meiner Tochter eingesetzt werden. Was kann meine Tochter zur Absicherung tun, falls die Liebe doch nicht so lange hält?
Beide könnten einen Darlehensvertrag untereinander schließen, der vorsieht, dass Ihre Tochter bei Trennung das eingesetzte Geld wiederbekommt. Ihr Lebenspartner könnte Ihrer Tochter auch einen Miteigentumsanteil übertragen, so dass Ihre Tochter als Miteigentümerin im Grundbuch steht. Wichtig ist es, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass einem der beiden etwas passiert.
Ich habe vor zehn Jahren ein Grundstück mit Haus gekauft, bin alleiniger Eigentümer. In dem darauf stehenden Haus wohnt ein Bekannter, der Grundstück und Haus seit 35 Jahren bewirtschaftet. Da er sich auch weiterhin darum kümmern wollte, habe ich ihm ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Nun will er seinen Lebensabend im Ausland verbringen und das Haus weitervermieten. Darf er das?
Hierbei ist das Wohnungsrecht vom Nießbrauch zu unterscheiden. Haben Sie Nießbrauch vereinbart, darf er weitervermieten. Beim Wohnungsrecht darf nur er selbst darin wohnen. Haben Sie in einem Vertrag vereinbart, dass alle anfallenden Kosten geteilt werden, muss Ihr Bekannter weiterhin dafür aufkommen. Er bleibt auch weiterhin Ihr Ansprechpartner, nicht der neue Mieter.
Ich möchte einen Teil meines Grundstücks verkaufen. Ein Käufer ist gefunden, in wenigen Wochen ist der Notartermin. Welchen Einfluss habe ich auf die Vermessung des Grundstücks und wann kann ich denn mit dem Verkaufserlös rechnen?
Nach Beurkundung des Kaufvertrages beim Notartermin wird normalerweise der Eintritt bestimmter sogenannter Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis vom Notar überprüft. Man kann mit drei bis acht Wochen zwischen Unterschrift und Bezahlung rechnen. Für die Vermessung des Grundstücks wird vom Vermesser ein Lageplan erstellt, auf dem der jeweilige Grenzverlauf eingezeichnet ist. Beim Setzen der Grenzsteine durch den Vermesser sind alle Parteien dabei, so dass Sie hier noch Einfluss auf den Verlauf der Grenze nehmen können.
Meine Frau und ich wohnen in unserem Eigenheim. Wir sind Rentner. Wird die Immobilie einkassiert, wenn wir beide oder der Überlebende von uns ins Heim kommt? Oder können wir unseren Kindern die Immobilie als Gegenleistung für Pflegeleistungen übertragen?
Grundsätzlich gilt, dass vorhandenes Vermögen verwertet werden muss, bevor Sozialleistungen erbracht werden. Solange Sie aber in der Immobilie wohnen, handelt es sich dabei in der Regel um Schonvermögen, so dass diese nicht verkauft werden kann. Wenn Sie jedoch nicht mehr darin wohnen, ist eine Verwertung, etwa durch Vermietung oder durch Verkauf, möglich. Sie können Ihren Kindern die Immobilie übertragen. Zwar sind auch dann insbesondere Wertersatzansprüche des Sozialleistungsträgers gegen Ihre Kinder nicht ausgeschlossen. Bei einer Übertragung an die Kinder sollte jedoch stets abgewogen werden, ob Sie tatsächlich die damit verbundenen Einschränkungen in Kauf nehmen wollen. Zwar können Sie dann noch in Ihrem Haus wohnen, Sie können es später jedoch nicht mehr verkaufen.
Meine Mutter hat mir bereits in den 1990er Jahren das Haus meiner Eltern übertragen, als beide noch lebten. Verankert im Vertrag waren Wohnrecht für die Eltern und Pflege, die ich bis zum Tod meines Vaters geleistet habe. Das Haus ist aber so groß, dass ich jetzt einen Teil vermieten will. Kann ich das ohne Einverständnis meiner Mutter?
Das hängt von dem Vertrag ab, den Sie damals geschlossen haben. Wenn sich das Wohnrecht auf das gesamte Haus erstreckt, dann könnte es problematisch werden, betrifft es nur Anteile, ist das Ihre Entscheidung. Da muss man genau auf die Formulierungen schauen.
Wir haben als Ehepaar eine Immobilie, die wir jetzt verkaufen möchten. Welche Unterlagen müssen wir dazu vorher beschaffen?
Sie könnten sich einen Grundbuchauszug beschaffen, aber das kann auch der Notar machen. Sind Belastungen eingetragen, müssen Sie sich um etwaige Löschungsbewilligungen der Bank kümmern. Dann benötigt man die Angaben der Personen, die am Kauf beteiligt sind. Zwingend ist, dass Sie einen Energieausweis erstellen lassen. Der muss dem Notar vorgelegt werden, er prüft aber nicht den Inhalt.