Fragen aus dem Arbeitsrecht Muss mein Arbeitgeber mich für ein Ehrenamt freistellen?
Bei der freiwilligen Feuerwehr, im Sportverein oder als Wahlhelfer - Ehrenämter sind vielfältig. Doch wie sieht es aus, wenn freiwillige Einsätze mit dem Job kollidieren? Bekommt man dann frei?
![Auch bei der Bundestagswahl 2025 sind wieder zahlreiche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz.](https://bmg-images.forward-publishing.io/2025/02/09/608cf858-0fed-4fe8-9e5e-7c9a4c34e192.jpeg?w=1024&auto=format)
Gütersloh - Am 23. Februar 2025 wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Wie jedes Mal sind viele ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Einsatz, um Stimmen zu zählen und für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Nachdem die Wahl an einem Sonntag stattfindet, haben ohnehin viele frei. Aber wie sieht das für die Menschen aus, die eigentlich arbeiten müssten? Muss der Arbeitgeber sie an diesem Tag für ihren Einsatz als Wahlhelfer freistellen?
„Nein“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freizustellen, „auch wenn es sich bei der Tätigkeit um ein sicherlich sehr anerkennenswertes und wichtiges Ehrenamt handelt“, so die Anwältin.
Privates Ehrenamt: Kein Anspruch auf Freistellung
Geht es um die Befreiung von der Arbeitspflicht, müsse man grundsätzlich zwischen öffentlichen und privaten Ehrenämtern unterscheiden. Bei privaten Ehrenämtern besteht generell kein Freistellungsanspruch. Hierzu zählen etwa das Engagement im Sportverein oder das Aushelfen bei der Tafel. „Arbeitgeber können Beschäftigte natürlich nach Absprache trotzdem für ihre ehrenamtlichen Einsätze freistellen – das bleibt ihnen überlassen und ist gesetzlich nicht zwingend“, so Schulze Zumkley.
Zu öffentlichen Ehrenämtern hingegen zählen zum Beispiel Mitgliedschaften im Gemeinderat oder bei der freiwilligen Feuerwehr. Auch wer als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe im Gericht eingesetzt wird, nimmt ein öffentliches Ehrenamt wahr. Für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit existieren der Fachanwältin zufolge „zahlreiche Freistellungsansprüche in den einschlägigen Gesetzen“.
Warum es keinen Anspruch auf Freistellung für Wahlhelfer gibt
Anders sieht es bei der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus. Auch wenn es sich um ein Ehrenamt handelt, das im Dienste der Öffentlichkeit steht, finde sich in den einschlägigen Wahlgesetzen kein Freistellungsanspruch, so die Fachanwältin: „Ohne eine solche gesetzliche Regelung verbleibt es bei der generellen Arbeitspflicht.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Wahltag arbeiten müssen, müssen entsprechend entweder von der Ausübung des Ehrenamts absehen oder Urlaub nehmen.
Übrigens: Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, kann für einen Einsatz als Wahlhelfer oft einen Ausgleichstag angerechnet bekommen.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.