Abwasserkosten Kein Anschlusszwang und doch Anschlusskosten bezahlen?
Manchmal geht es schon kurios zu im Leben. Familie Sauerhering aus Tundersleben im Landkreis Börde schrieb uns, dass sie Anfang des Jahres versucht hatte, ihre beiden Grundstücke zusammenschreiben zu lassen. Das war aber nicht möglich, weil ein altes Leitungsrecht der Gemeinde über ihr Gartengrundstück verläuft.
Deshalb stellte die Familie beim zuständigen Abwasserzweckverband den Antrag, nur einen Abwasseranschluss zu bekommen, da auf dem Gartengrundstück kein Anschluss benötigt wird und auch kein Abwasser anfällt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil beide Grundstücke dem Anschlusszwang unterliegen würden.
Also wurden beide Anschlüsse hergestellt und mussten auch bezahlt werden. Nach einiger Zeit kam dann jedoch ein Schreiben vom Abwasserzweckverband, in dem mitgeteilt wurde, dass Familie Sauerhering die Gebühr für die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser bei dem Gartengrundstück erstattet bekommt. Begründung: Es fällt dort kein Abwasser an und es besteht auch kein Anschlusszwang. Wie das? Zuerst bestand Anschlusszwang und nun doch nicht? "Nun fragen wir uns", heißt es in dem Brief der Familie, "besteht die Möglichkeit, auch die Anschlusskosten oder wenigstens einen Teil zurückzubekommen?
Eine Antwort darauf erhielten wir von Holger Neumann, Landespräsident vom Verein Haus & Grund Sachsen-Anhalt. Darin heißt es, dass beim Anschluss an zentrale Abwasseranlagen unterschieden wird zwischen dem Abwasserbeitrag und der Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss. Dabei wird der Abwasserbeitrag nach einem Vollgeschoßmaßstab berechnet. Er fällt in Sachsen-Anhalt auch dann an, wenn das Grundstück noch unbebaut ist, wenn der Eigentümer aber die Möglichkeit hätte, ein Haus zu errichten und Abwasser zu produzieren.
"Solange jedoch auf dem Grundstück kein Abwasser anfällt", heißt es in dem Schreiben weiter, "besteht auch kein Anschlusszwang, das heißt, es muss kein Grundstücksanschluss hergestellt werden. Natürlich steht es jedem Grundstückseigentümer frei, vorsorgend einen Anschluss auf sein Grundstück legen zu lassen."
Bei dem Gartengrundstück der Familie Sauerhering lag daher kein Anschlusszwang vor. Der Grundstücksanschluss war nicht notwendig. "Eine anders lautende Auskunft des Abwasserverbandes war nach meiner Einschätzung rechtswidrig", schreibt Holger Neumann. "Dem muss man mit Widerspruch oder gegebenenfalls mit einer Klage beim Verwaltungsgericht entgegentreten. Wird auf Rechtsmittel verzichtet, dürfte eine Rückforderung kompliziert werden, da der Verband eine Kostenerstattung für eine tatsächlich ausgeführte (wenn auch im Augenblick anscheinend sinnlose) Leistung angefordert hat."
Ein nachträglicher Anspruch gegenüber dem Verband müsse daher sorgfältig geprüft werden. Besser sei es, Bescheide während der Rechtsmittelfristen prüfen zu lassen und schon zu diesem Zeitpunkt fachkundigen Rat bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einer Beratungsstelle des Vereins Haus & Grund einzuholen.