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BGH-Urteil: Händler muss Wasserbett zurücknehmen Mehr Rechte für Internet-Kunden

05.11.2010, 04:15

Karlsruhe (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Käufern im Internet gestärkt. Die Anbieter müssten ihre Waren zurücknehmen und das Geld erstatten, selbst wenn diese durch das Ausprobieren wertlos geworden seien, urteilten die Richter in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 337/09). Verhandelt wurde über den Sonderfall Wasserbett, das bereits mit dem ersten Befüllen seinen Verkaufswert verliert. Trotzdem gilt für die Richter auch in diesem Fall das Widerrufsrecht. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, das Bett zu testen. Wenn er es im Internet kaufe, bleibe ihm nichts anderes übrig, als es zu füllen – im Unterschied zum Kauf im Laden, wo er auf Ausstellungsstücken probeliegen könne. Das Risiko der Rückgabe müsse der Anbieter tragen. Mit dem Urteil wird der Verkauf von Wasserbetten im Internet deutlich erschwert.

Geklagt hatte ein Mann, der das Wasserbett nach drei Tagen Probe zurückgab, weil seine Partnerin sich darauf nicht wohlfühlte. Der Verkäufer erstattete ihm jedoch nicht den vollen Kaufpreis von 1265 Euro zurück, sondern nur 258 Euro für die Heizung. Er verwies auf Information für seine Kunden, in der steht, dass mit der Befüllung des Bettes der Wiederverkaufswert extrem sinkt. Diesen Zusatz bei der sogenannten Widerrufsbelehrung hielten die Richter für nichtig.

Der Kläger war bereits in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.