Bei Beschäftigungsverbot durch Arzt Anspruch auf Krankengeld Rechte für schwangere Arbeitslose gestärkt
Kassel (epd) l Verbietet ein Arzt einer schwangeren Arbeitslosen wegen gesundheitlicher Risiken für Mutter und Kind jegliche Beschäftigung, hat sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die Bundesagentur für Arbeit ist dann nicht zur Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) gestern in Kassel (AZ: B 11 AL 7/11/ R).
Eine schwangere Arbeitslose hatte auf Zahlung von Arbeitslosengeld geklagt. Die ehemalige Verwaltungsangestellte aus dem Raum Koblenz bezog ab 10. Januar 2009 Arbeitslosengeld. Nur einige Monate später sprach ihr behandelnder Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Sie habe eine Gebärmuttererweiterung und Schwangerschaftsdiabetes, so dass das Kind gefährdet sei.
Die Arbeitsagentur wollte daraufhin kein Arbeitslosengeld mehr zahlen. Denn mit dem Beschäftigungsverbot stehe die Frau nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie habe Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht gab der Arbeitsagentur im Wesentlichen recht und stellte fest, dass das Mutterschutzgesetz für schwangere Arbeitslose nicht generell anwendbar ist. Die Krankenkasse müsse Krankengeld zahlen. Das Gericht wies den Fall zur Prüfung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück.