Finanzen Sparguthaben auf Verwahrkonto
Ein Geldinstitut löste ohne Wissen der Kundin das Sparbuch auf und deponierte das Geld auf einem Verwahrkonto - mit 7 Euro Zinsen.
Stendal l Lange lag es unbeachtet im Schubfach, doch nun sollte es endlich aufgelöst werden – ein Sparbuch, auf dem der letzte Eintrag die Umstellung von einst rund 440 DM in Euro betraf. Aber 16 Jahre später gibt es das Büchlein beziehungsweise das Sparguthaben darauf gar nicht mehr, musste die verdutzte Inhaberin am Bankschalter erfahren. Ihr Sparbuch wurde 2007 schon aufgelöst und das Geld auf einem Verwahrkonto deponiert. Diese Auflösung erfolgte ohne Einwilligung der Kontoinhaberin und gar gänzlich ohne ihre Kenntnis davon. Nun will man ihr das verwahrte Guthaben zwar auszahlen – aber mit lediglich sieben Euro Zinsen für einen Zeitraum von 16 Jahren. Das kann doch wohl alles nicht rechtens sein, meint die Leserin aus dem Landkreis Stendal.
Anscheinend doch, wie eine Nachfrage des Leser-Obmanns bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt ergab. Denn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.03.1996 (Az.: I R 3/95) darf ein Kreditinstitut die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemachten Sparguthaben nicht mehr passivieren. Rein rechtlich stellt ein Sparguthaben ein Darlehen des Kunden gegenüber der Bank dar, die es auf der Passivseite ihrer Bilanz – als eine Kapitalquelle – verbucht, erläutert Finanzexpertin Yvonne Röhling von der Verbraucherzentrale. Gibt es lange keinerlei Bewegung auf dem Konto – einen genauen Zeitraum hat der BFH nicht benannt – muss die Bank, wie im vorliegenden Fall geschehen, den gegenständlichen Sparvertrag auflösen beziehunsweise ausbuchen.
Das heißt jedoch nicht, dass die Verbraucherin keinen Anspruch auf ihr Guthaben plus der aufgelaufenen Zinsen mehr hat. Dies scheint das Geldinstitut ihr nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht verwehrt zu haben. Die Bankkundin habe auch eine Zinsberechnung erhalten, aus der zu erkennen sei, welche Zinssätze für welche Zeiträume Gültigkeit hatten und welche Zinsen angefallen sind, stellte die Verbraucherberaterin fest. Insofern sei durch Ausbuchung des Sparvertrages kein Schaden für die Sparkassenkundin entstanden.
Um auf Nummer sicher zu gehen, ob in der Vergangenheit der Vertragszinssatz richtig angepasst wurde, sollte die Verbraucherin das Geldinstitut nochmals kontaktieren, rät Yvonne Röhling. Dabei sollte sie um die lückenlose Offenlegung der für ihren Vertrag ab dessen Abschluss bis zum Vertragsschluss geltenden variablen Zinssätze bitten.