Ruhezeiten Wenn Nachbars Vögel zu viel lärmen
Außer an Sonn- und Feiertagen gibt es keine gesetzlichen Regelungen für Hobbyzüchter.
Haldensleben l Anfangs waren es einige Sittiche, die dort lärmten, doch im Laufe der Jahre kamen Papageien, Kakadus und Amazonen hinzu, die nun munter krächzen, pfeifen oder lautes Geschrei von sich geben, so dass sich die Nachbarn von dem Lärm belästigt fühlen.
„Gibt es Richtlinien, wie viele der exotischen Vögel überhaupt gehalten werden dürfen?“, wollten sie gern wissen. Antwort dazu erhielten wir von Dieter Torka, Leiter des Fachdienstes Umwelt und Natur beim Landkreis Börde.
„Für die Haltung von Psittaciden gibt es keine gesetzliche Grundlage, die eine konkrete Obergrenze für eine bestimmte Anzahl von Vögeln vorschreibt“, verneinte er diese Frage. Auch existiere in der Rechtsprechung dazu keine Grundsatzentscheidung. Entscheidend seien immer die Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes, da in einer Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme in Hinsicht auf den Nachbarschutz berücksichtigt werden muss. Die besagte Papageienhaltung des Exotenliebhabers in Haldensleben genieße Bestandsschutz, es handele sich nach Kenntnis der Behörde um keine gewerbliche Anlage.
Zu welcher Zeit und wie lange die Tiere im Freien in ihren Volieren lärmen dürfen – auch dafür gebe es keine Rechtsgrundlage oder Grundsatzentscheidung, verneinte der Fachdienstleiter diese Frage ebenfalls.
An Sonn- und Feiertagen aber gelten die Ruhezeiten aus der Gefahrabwehrverordnung der Stadt Haldensleben, die auch der Halter zu beachten habe. Tut er es nicht, können sich jene, die sich durch den Papageienlärm belästigt fühlen, an das Ordnungsamt der Stadt Haldensleben wenden.
Zu anderen Fragen rund um die Haltung der exotischen Vögel ist bei veterinärrechtlichen Angelegenheiten (Vollzug des Tierschutzgesetzes) die Veterinärbehörde zuständig. Zu speziellen artenschutzrechtlichen Vorschriften, etwa für den Bestand oder die Einfuhr von Psittaciden, liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
„Grundsätzlich kann in einem Streitfall ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet werden“, verweist Dieter Torka auf eine Möglichkeit, über den Zivilrechtsweg eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen.
Wenn ein solches Verfahren scheitere, könne in Bezug auf die Paragrafen 906 und 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aber auch eine Zivilklage eingereicht werden.