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  7. Garage auf öffentlichem Land: Bei Weitergabe geht Besitzer leer aus

Wird der Pachtvertrag gekündigt, fällt das Objekt an die Gemeinde Garage auf öffentlichem Land: Bei Weitergabe geht Besitzer leer aus

Von Sigrun Tausche 27.09.2013, 03:11

In zahlreichen Ortschaften gibt es mehr oder weniger große Garagenkomplexe, erbaut zu DDR-Zeiten auf öffentlichem Grund und Boden. Die Garagen sind meist in Privatbesitz und wurden häufig schon weiterverkauft. Die Rechtslage heute ist aber für die Besitzer wenig erfreulich.

Parey l Meist bleibt stillschweigend alles so, wie es ist. Nur, wenn womöglich die Gemeinde die Flächen für andere Vorhaben braucht oder ein Garagenbesitzer sein Objekt weitergeben will, greift das aktuelle Recht, bei dem der Besitzer in vielen Fällen leer ausgehen wird. Das erläuterte Elbe-Pareys Bauamtsleiterin Gabriele Panzlaff in der jüngsten Gemeinderatssitzung.

Insgesamt gehe es in Elbe-Parey um 326 Garagen, die der Gemeinde Pacht- und Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt etwa 20 900 Euro pro Jahr bringen. Allein in Güsen seien es 157 Garagen an verschiedenen Standorten, davon 127 Pachtverträge und 30 Mietverträge. Der Unterschied ist, dass es bei den Pachtverträgen um den Grund und Boden geht, während die Mietverträge das gesamte Objekt betreffen. In Parey sind es sogar 165 Garagen, davon 153 in Pacht und zwölf vermietet, in Derben vier.

Die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass private Gebäude auf gemeindlichem Grund und Boden stehen, gebe es heute nicht mehr, erklärte Gabriele Panzlaff. Eigentümer dieser Objekte dürften deshalb die Garagen nicht weiter verkaufen. Bei Kündigung des Pachtvertrages mit der Gemeinde falle die jeweilige Garage automatisch an die Gemeinde - so laute heute das Gesetz. Es gebe allerdings noch Unterschiede, ob es sich noch um den ersten Eigentümer handelt oder ob das Gebäude bereits weiterveräußert worden ist. Das sei häufig schon der Fall, da die meisten Garagen zwischen 1965 und 1970 errichtet wurden. Auch nach der Wende sei häufig schon weiterverkauft worden, weiß die Bauamtsleiterin - eigentlich hätte das schon nicht mehr sein dürfen.

Mit einer Entschädigung könne der jetzige Besitzer im Falle einer Pachtvertragskündigung kaum rechnen, da solche Garagen mit einer Abschreibung in 20 Jahren veranschlagt seien, das heiße, dass ihr Wert längst schon auf Null stehe. Wesentliche Investitionen zur Werterhaltung seien in der Zwischenzeit ohnehin kaum vorgenommen worden.

Im Moment war nicht die Rede davon, dass mit den Garagen in absehbarer Zeit etwas passieren soll - es sollte nur die aktuelle Gesetzeslage erläutert werden. Die Nutzer der Garagen brauchen sich im Moment also noch keine Sorgen zu machen, sofern sie diese behalten wollen. Nur weiterverkaufen können sie sie eben nicht.