Gericht Haldensleber Stadtrat verliert Rechtsstreit
Ein Antrag des Haldensleber Stadtrates zur suspendierten Bürgermeisterin Regina Blenkle, scheiterte vorm Oberverwaltungsgericht.
Haldensleben l Im Rechtsstreit um die Änderung der Hauptsatzung hat der Haldensleber Stadtrat eine weitere Niederlage erlitten. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) lehnte einen vom Rat gestellten Antrag auf Zulassung einer Revision ab.
Hintergrund: Die Änderung der Satzung hatte den Zweck, die Rechte der mittlerweile suspendierten Bürgermeisterin Regina Blenkle (FUWG) zu beschränken. Dabei ging es sowohl um personalrechtliche Befugnisse als auch um die Frage, bis zu welchem Wert sie beispielsweise über Rechtsgeschäfte entscheiden dürfe. Die Bürgermeisterin hatte dagegen Klage erhoben.
Bereits im März hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg ein Urteil gesprochen. In seiner Begründung führte es an, dass der Rat als Vertretung der Kommune durchaus Beschränkungen für die Befugnisse der Bürgermeisterin festsetzen dürfe. Dabei besitze er eine gewisse Entscheidungsfreiheit. Denn das Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt gebe keine konkreten Grenzen vor. Allerdings müssten entsprechende Festsetzungen und Veränderungen sachlich begründet sein. Das diene dem Zweck, „dass Zuständigkeiten nicht nach tagespolitischen Erwägungen (…) beliebig verlagert werden dürfen“, so die Urteilsbegründung.
Der Haldensleber Rat hatte die Veränderungen wie folgt begründet: Regina Blenkles Entscheidungen seien „geprägt von persönlichen Einstellungen und Überzeugungen (…), welche nichts mit der Führung einer Verwaltung und Aufgabenerfüllung einer Bürgermeisterin zu tun haben“. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes war diese Argumentation nicht hinreichend. Stattdessen werteten die Richter die Satzungsänderung als „verkappte Disziplinarmaßnahme“.
In der Folge stellte der Rat beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Revision. Wie Gerichtssprecherin Claudia Schmidt gestern mitteilte, fiel die Entscheidung darüber bereits am 9. November. Demnach habe der Rat seinen Antrag im Wesentlichen auf vier Punkte gestützt. Aus Sicht des Gerichtes waren diese alle nicht stichhaltig.
Zum einen habe der Stadtrat moniert, dass Regina Blenkle eine Feststellungsklage erhoben habe. Dies sei die falsche Klageart – was das Gericht zurückweist. Darüber hinaus habe der Rat die Klagebefugnis Blenkles angezweifelt. Diese ist laut Gericht durchaus gegeben.
Wie Claudia Schmidt weiter ausführt, habe der Rat drittens Folgendes ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise geprüft, ob die in der alten Fassung der Satzung enthaltenen Wertgrenzen rechtmäßig seien. Laut Claudia Schmidt ist das OVG dagegen zu der Ansicht gelangt, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus mit der Veränderung der Beschränkungen befasst hat.
Viertens habe das Verwaltungsgericht laut Antrag mit seinem Urteil die Freiheit des Mandats der Stadträte verletzt. Auch das ist laut Schmidt nicht zutreffend. Die Stadträte seien in ihrer Entscheidungsfreiheit keineswegs eingeschränkt worden. Es sei lediglich geprüft worden, ob das Ergebnis dieser Entscheidung rechtlich zulässig sei. „Mit diesem Beschluss ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig geworden“, betonte Claudia Schmidt. Ein Einlegen weiterer Rechtsmittel sei nicht möglich.