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Corona-Pandemie Lockern, aber nur mit Augenmaß

Die Auflagen werden mit der 13. Corona-Eindämmungsverordnung weiter gelockert. Doch was bedeutet das alles aktuell für die Bürger? Ein Überblick.

Von Harald Schulz 27.05.2021, 18:46
Die AHA-Regel mit Maske und medizinischem Mund-Nasenschutz  bildet weiterhin die Basis für die Corona-Eindämmung.
Die AHA-Regel mit Maske und medizinischem Mund-Nasenschutz bildet weiterhin die Basis für die Corona-Eindämmung. Archivfoto

Börde/Oebisfelde - Die wichtigste Hygieneregel zum Schutz gegen eine Covid-19-Infektion oder gegen eine Mutation bleibt die AHA-Regel: Abstand, Hygiene, medizinische Schutzmaske und, falls möglich, die Nutzung einer Warn-App. Darüber hinaus bestehen Auflagen, die hier durch Nennung einer Reihe von Beispielen lokale Hilfen im Umgang mit der Eindämmungsverordnung geben sollen.

Beim Aufenthalt im Freien dürfen Personen im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal fünf Personen eines weiteren Hausstandes zusammenkommen. Dabei werden allerdings Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht berücksichtigt.

Professionell organisierte Veranstaltungen sind durchaus gestattet. An solch einem Treffen dürfen allerdings maximal 20 Personen teilnehmen. Die AHA-Grundregeln sind zu beachten, ein gültiger negativer Corona-Test ist jeweils vorzuweisen und eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Auch hier die Ergänzung: Vollständig geimpfte Personen brauchen nicht erfasst zu werden. Das gilt auch für Trauungen, Trauer- und Bestattungszeremonien und Beisetzungen.

Wer den öffentlichen Personennahverkehr, den Fernverkehr oder den Schülertransport nutzt, muss eine FFP2-Maske oder einen vergleichbaren Schutz aufsetzen. Für Kinder von 6 bis 12 Jahren genügt ein Mund-Nasen-Schutz.

An allen Schulen findet wieder Präsenzunterricht unter Befreiung der Anwesenheitspflicht statt. Die Maßnahmen vor Ort werden von der Schulleitung geregelt. Schulfahrten sind bis Ende dieses Schuljahres nicht gestattet.

Weiterhin können Museen, Bibliotheken, Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Einhaltung von Auflagen öffnen beziehungsweise ausgeübt werden. Ebenso sind unter Auflagen Bildungsangebote, Nachhilfestunden und Erste-Hilfe-Kurse erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass diese nur in Gruppen bis maximal zehn Personen erfolgen dürfen.

Und es dürfen auch Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte öffnen. Erforderlich dafür sind ein gültiger Negativtest und das Führen einer Anwesenheitsliste. Ebenso dürfen wieder Badeanstalten, Schwimm- und Heilbäder, Fitness- und Sportstudios sowie Kurse zur körperlichen Fitness, aber auch Tanz- und Balettschulen besucht werden. Jedoch: In Innenbereichen von Badeanstalten, Schwimmbädern, Fitness- und Sportstudios darf sich nur eine Person je angefangene 20 Quadratmeter und höchstens 10 Kursteilnehmer zuzüglich Trainer mit 1,5 Meter Abstand aufhalten.