Corona-Regeln Gemessen wird ab Gemeindegrenze
Wegen der seit Tagen hohen Zahl der Neuinfektionen gilt im Landkreis Stendal nun die 15-Kilometer-Regelung. Wie sieht das konkret aus?
Stendal l Überraschend kam die Rechtsverordnung nicht, denn mit Blick auf die aktuellen Zahlen aus dem Landkreis Stendal war nach dem Treffen von Kanzlerin und Ministerpräsidenten in der vorigen Woche klar: Von der 15-Kilometer-Regel wird auch die östliche Altmark betroffen sein. Am 8. Januar veröffentlichte die Landesregierung weitergehende Regelungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. Diese verpflichtet die betroffenen Landkreise, den Bewegungsradius um den Wohnort einzuschränken. Was bedeutet das konkret? In einer Pressemitteilung gibt Landrat Patrick Puhlmann darauf Antworten.
Wenn die Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern in sieben Tagen) an mehr als fünf Tagen in Folge über 200 liegt. Die Inzidenz im Landkreis Stendal liegt nach den maßgeblichen Zahlen des Landesamtes für Verbraucherschutz seit dem 17. Dezember 2020 und damit seit mehr als fünf Tagen über dem Wert von 200. Darum ist der Landkreis verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Sie gilt ab heute, 11. Januar, im Landkreis Stendal bis zum 31. Januar 2021.
Ab der Grenze der Einheits- oder Verbandsgemeinde des Wohnortes. „Damit können zum Beispiel alle Einwohner der Einheitsgemeinde Bismark die Kreisstadt Stendal erreichen. Das heißt, dass auch Einwohner beispielsweise aus Meßdorf nach Stendal kommen können, obwohl die Distanz Meßdorf-Stendal deutlich größer ist“, erklärt der Landrat. Denn entscheidend ist: Die Grenze der Einheitsgemeinde Bismark zur Hansestadt Stendal, die auf dieser Strecke zwischen Schernikau und Uenglingen verläuft, ist weniger als 15 Kilometer von der Kernstadt Stendal entfernt.
Die Zahlen des Landes Sachsen-Anhalt und des Robert-Koch-Institutes weichen aufgrund von Verzögerungen bei der Meldung regelmäßig voneinander ab. Puhlmann: „Die Landesverordnung regelt eindeutig, dass die täglich aktualisierten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz maßgeblich sind für die Bestimmung der Inzidenz.“ Diese Zahlen werden auf der Webseite des Landesamts veröffentlicht.
Ausnahmen gibt es für notwendige und unaufschiebbare Tätigkeiten. Weiterhin möglich sind danach insbesondere Wege zur Arbeit, Mandats- und Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, Unterricht, erforderliche Termine und Prüfungen, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen, Teilnahme an erlaubten oder genehmigten Veranstaltungen wie Trauungen und Trauerfeiern, die individuelle Einkehr zum Gebet sowie andere notwendige Tätigkeiten.
Familienbesuche, Sorge- und Umgangsrechte sollen weiter möglich bleiben. Das gilt auch für Besuche bei Lebenspartnern, unabhängig vom förmlichen Eintrag einer Partnerschaft. Besuche von Gerichtsverhandlungen sind erlaubt, um die nach Gerichtsverfassungsgesetz zu gewährleistende Öffentlichkeit sicherzustellen.
Ausnahmen gelten für Personen, die andere bei der Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen, begleiten. So darf zum Beispiel eine Rechtsanwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer oder ein Seelsorger die von ihm betreuten Personen oder eine Sozialarbeiterin das Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder Gerichtsterminen auch außerhalb des 15-Kilometer-Bereiches begleiten.
Tiere geführt zu bewegen, ist nur in notwendigen Fällen zulässig. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Tiere sich für gewöhnlich außerhalb des zulässigen Bewegungsradius aufhalten, zum Beispiel Pferde auf einer Koppel. Das Ausführen von Hunden ist aber innerhalb des Bewegungsradius ohne weiteres möglich. Darum ist eine Ausnahme dafür grundsätzlich unzulässig.
Die Regelung untersagt nicht generell, dass Versorgungsgänge, Einkäufe oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen auch außerhalb des zulässigen Bewegungsradius vorgenommen werden können. Untersagt sind sie aber, wenn sie ohne weiteres im erlaubten Radius getätigt beziehungsweise in Anspruch genommen werden können. „Hiermit soll insbesondere der sogenannte Einkaufstourismus unterbunden werden“, erklärt der Landrat. Und er betont: „Tagestouristische Ausflüge stellen keinen triftigen Grund dar.“