Telefonforum So klapptʼs auch mit den Nachbarn
Wie hoch darf die Hecke des Nachbarn an unserer Grundstücksgrenze werden? Diese und mehr Fragen beantworten Experten im Telefonforum.
Magdeburg l Ihre Fragen zum Nachbarrecht beantworten am Dienstag die Experten vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), Peter Ohm, Rechtsanwältin Marion Hannebohm und Hagen Ludwig. Hier eine Auswahl:
Unser Nachbar hat seinen Rasenroboter fast pausenlos in Betrieb. Müssen wir das dulden? Er ist zwar nicht sehr laut, doch auf die Dauer nervt das Brummen.
Für Rasenroboter gelten ebenso wie für herkömmliche Rasenmäher die Festlegungen der Geräte- und Maschinenlärmverordnung. Demnach darf er werktags, das heißt montags bis samstags, in der Zeit von 7 bis 20 betrieben werden. Voraussetzung ist, dass er den gesetzlich vorgegebenen Lärm-Grenzwert einhält, wovon bei einem modernen Rasenmäher auszugehen ist.
Sonn- und feiertags hat er Fahrverbot. Gibt es in Ihrer Gemeinde eine behördlich festgesetzte Mittagsruhe, meist von 13 bis 15 Uhr, muss auch diese eingehalten werden. Zumindest darauf können Sie bestehen. Forderungen dahingehend, dass der Nachbar den Rasenroboter zum Beispiel nur fünf Stunden täglich betreiben darf, sind von den Gerichten bisher abgewiesen worden.
Mein Nachbar hantiert ziemlich oft mit seinem lauten Rasentrimmer, meist abends wenn er von der Arbeit kommt. Auf meine Beschwerde hin hat er entgegnet, laut Gesetz dürfe er werktags bis 20 Uhr mit elektrischen Geräten in seinem Garten arbeiten. Hat er recht?
Nein. Ihr Nachbar hat anscheinend die Geräte- und Maschinenlärmverordnung nicht genau genug gelesen. Demnach gelten für Rasentrimmer ebenso wie für Freischneider, Laubbläser und Laubsauger besondere Zeiten. Sie dürfen nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden, und das auch nur werktags.
Auf unserem Nachbargrundstück finden seit geraumer Zeit umfangreiche und sehr laute Bauarbeiten statt. Eine Mittagsruhe wird nicht eingehalten. Wo finde ich Vorschriften darüber, was ich dulden muss und wogegen ich mich wehren kann? In unserem Stadtteil stehen vor allem Wohnhäuser.
Baulärm ist meist unvermeidbar, doch betroffene Nachbarn müssen sich nicht alles gefallen lassen. Es gibt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AAV) zum Schutz gegen Baulärm, die unter anderem maximal zulässige Lärmwerte vorschreibt. In Gebieten, in denen vorwiegend Wohnhäuser stehen, müssen Bewohner damit leben, dass auf einer Baustelle von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends gearbeitet wird.
Eine Mittagsruhe ist nicht vorgeschrieben. Tagsüber darf von der Baustelle jedoch nur ein Dauerschallpegel von maximal 55 Dezibel ausgehen. Auch nächtliche Bauarbeiten von 20 bis 7 Uhr können genehmigt werden. Dann dürfen jedoch 40 Dezibel nicht überschritten werden. Diese Festlegungen gelten übrigens nur für professionelle Baufirmen. Heimwerker haben sich an die strengeren Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmverordnung zu halten.
Ich bin jetzt in ein neues Eigenheim gezogen und möchte gern, dass ein Zaun zwischen meinem und dem Nachbargrundstück errichtet wird. Wer ist dafür zuständig?
Laut Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können Sie von Ihrem Nachbarn nur eine Einfriedung verlangen, wenn von seinem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen. Das wäre zum Beispiel bei freilaufenden Hunden der Fall. Sie haben natürlich das Recht, Ihr Grundstück selbst ortsüblich einzufrieden, wenn örtliche Satzungen oder Bebauungspläne nicht etwas anderes vorsehen. Der Zaun muss auf Ihrem Grundstück errichtet werden, es sei denn, Sie einigen sich mit Ihrem Nachbarn auf einen gemeinsamen Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze. Die Absicht, einen Zaun zu bauen, abzureißen oder zu verändern, müssen Sie Ihrem Nachbarn vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigen.
Der Nachbar hat vor Jahren eine Hecke an unserer Grundstücksgrenze gesetzt, die er jetzt einfach wachsen lässt. Kann ich von ihm verlangen, dass er die Hecke ordentlich schneidet?
Ja. Sie können sich dabei auf das Nachbarschaftsgesetz berufen. Das legt fest, dass zum Beispiel eine Hecke mit einem halben Meter Abstand zur Grundstücksgrenze nur 1,50 Meter hoch sein darf. Der Nachbar muss also auf diese Höhe zurückschneiden.
Messpunkt ist dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt. Zudem können Sie verlangen, dass Zweige oder Äste, die auf Ihr Grundstück überhängen, vom Nachbarn abgeschnitten werden, wenn diese die Nutzungsmöglichkeit Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Auf dem Grundstück meines Nachbarn stehen mehrere schon ältere Nadelbäume. Deren Äste hängen weit über den Zaun und in etwa einem Meter Höhe über meine Blumenbeete. Kann ich sie einfach abschneiden?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird hier von einem sogenannten Überhang gesprochen. Den müssen Sie nicht dulden, wenn insbesondere die wirtschaftliche Nutzung Ihres Grundstücks davon beeinträchtigt wird. Das dürfte der Fall sein, wenn Sie einen Teil Ihrer Beete nicht mehr betreten können. Fordern Sie Ihren Nachbarn unter Setzung einer Frist noch einmal schriftlich auf, den Überhang zu beseitigen. Tut er das nicht, können Sie auch zur Selbsthilfe greifen und die Zweige abschneiden. Dabei ist einiges zu beachten: Abgeschnitten werden darf nur in der vegetationsfreien Zeit zwischen Oktober und Februar – das ist auch bei der Fristsetzung zu beachten.
Zudem müssen Sie prüfen, ob naturschutzrechtliche Regelungen einem Abschneiden entgegenstehen. Übrigens: Schattenschlag oder Laubfall von überhängenden Ästen begründen laut gängiger Rechtsprechung noch keinen Beseitigungsanspruch.
Ich möchte jetzt drei Obstbäume in meinem Garten pflanzen. Wie viel Abstand zur Grundstücksgrenze muss ich einhalten?
Das kommt auf die Art der Bäume an. Werden sie nicht höher als drei Meter, reicht ein Abstand von einem Meter. Handelt es sich um größere Bäume, ist mehr Abstand zu halten. Die genauen Vorgaben finden Sie im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Auf dem Nachbargrundstück steht ein Baum etwa einen Meter von der Grenze entfernt. Dieser wird immer größer und ist jetzt mindestens schon fünf Meter hoch. Kann ich vom Nachbarn verlangen, dass er den Baum beschneidet?
Im Grunde ja. Denn bei einer Höhe von über fünf Metern müsste der Baum laut Gesetz ja schon drei Meter von Ihrem Grundstück stehen. Das Beseitigen oder Zurückschneiden kann jedoch nur verlangt werden, wenn naturschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September darf nicht zurückgeschnitten zu werden.
Mein Nachbar hat häufig Besuch von seinen Enkeln. Die machen sehr viel Krach und auch der Fußball fliegt mehrmals über die Hecke zu uns. Müssen wir das alles klaglos dulden?
Zum Kinderlärm: Da wird seitens der Gerichte eine hohe Toleranzgrenze von den Nachbarn erwartet. Fröhliches Kreischen und auch lautstarke Auseinandersetzungen sind als natürliche Lebensäußerungen der Kinder in der Regel zu dulden. Eine Mittagsruhe sollte dennoch eingehalten werden. Auch wenn der Ball nur ab und zu auf Ihr Grundstück fällt, sollten Sie Nachsicht üben. Wird das jedoch zu einer Dauererscheinung, können Sie vom Nachbarn die Unterlassung fordern.
Oft hilft schon ein Ballfangnetz. Ohnehin haftet der Nachbar, wenn durch die Schusskraft der Nachwuchsfußballer Schaden auf Ihrem Grundstück verursacht wird.
Wir haben eine kleine Sauna und zur Abkühlung gehen wir danach gern unbekleidet unter die Gartendusche. Jetzt meinte unser Nachbar, wir sollten das lassen, er fühle sich dadurch gestört. Kann er uns da wirklich Vorschriften machen?
Im Grunde kann der Nachbar nicht verbieten, dass Sie sich im eigenen Garten textilfrei bewegen. Oder wie ein Richter mal so schön im Fachjargon sagte: Nacktheit der Nachbarn sei in der Regel keine besitzstörende Emission.
Bedingung sollte jedoch sein, dass der Garten von Sträuchern, Hecken oder Einfriedungen so umgeben ist, dass sich Nachbarn und Vorbeigehenden der Blick aufs Adamskostüm nicht förmlich aufdrängt, ein dezentes Wegschauen kaum möglich ist. Dann könnte eventuell ein Bußgeld wegen Belästigung der Allgemeinheit drohen.
Unser Reihenhausnachbar hat im Eingangsbereich jetzt eine Videokamera installiert. Wir fühlen uns dadurch beobachtet und würden gern etwas dagegen unternehmen. Ist das möglich?
Der Nachbar darf seinen eigenen Eingangsbereich oder auch seinen Garten mit einer Kamera überwachen. Es dürfen jedoch in der Regel keine öffentlichen Bereiche gefilmt werden. Das gilt erst recht für fremde Grundstücke.
Der Nachbar muss das durch eine entsprechende Installation sicherstellen, ansonsten können Sie von ihm Unterlassung verlangen.
Hinweis der Redaktion: Aufgrund der vielen Anrufer kam es kurzzeitig zu einer Überlastung der Telefonanlage. Wir bitten, dies zu entschuldigen.