Leserfrage zum Kaufrecht Wenn der Mangel nach dem Waschen entdeckt wird
Frage: Ich habe einen Pullover gekauft und diesen zu Hause in der Maschine gewaschen, wie ich das immer vorm ersten Tragen mache. Beim Zusammenlegen habe ich festgestellt, dass der Pulli ein Loch hat. Im Laden wollte man das Kleidungsstück nicht zurücknehmen. Wer ist im Recht?
Es antwortet Gabriele Emmrich von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: Unstrittig handelt es sich um einen Kaufvertrag. Eine wesentliche Verpflichtung des Verkäufers ist die Übergabe der vertraglich vereinbarten Kaufsache frei von Mängeln (§ 433 BGB). Liegt ein Sachmangel vor – dies wäre beispielsweise ein Loch im gekauften Kleidungsstück – muss der Verkäufer dafür haften.
Ein Verbraucher, der Sachmängelrechte aus einem Kaufvertrag geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass der behauptete Mangel vorliegt. Das Loch zu beweisen, ist wohl kein Problem. Das Problem liegt darin, dass der Käufer den Nachweis dafür führen muss, dass der reklamierte Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache – also Kaufdatum – vorhanden war.
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nicht der Käufer den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Zugunsten des Verbrauchers sieht das Bürgerliche Gesetzbuch hier eine Beweislastumkehr vor. Behauptet der Verkäufer, dass er ein einwandfreies Produkt verkauft habe, muss er diese Behauptung beweisen.
Wenn der Verkäufer die Reklamation ablehnt, kann er auch nicht ins Blaue hinein behaupten, ein Mangel liege deshalb nicht vor, weil der Käufer die Sache falsch behandelt habe und der Mangel erst durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sei. Vielmehr muss er dazu Argumente vortragen, die diese Ansicht untermauern.
Bei Vorlage eines Sachmangels im Sinne § 434 BGB steht dem Käufer zunächst ein sogenannter Nacherfüllungsanspruch zu: Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen Reparatur oder mangelfreier Ersatzlieferung. Der Käufer muss zwei Nachbesserungen oder eine Ersatzlieferung akzeptieren.
Die weitergehenden Sachmängelhaftungsansprüche (Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung) stehen dem Käufer nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder auch der Verkäufer sich jeglicher Nacherfüllung verweigert.
Ich rate Ihnen, eine mangelfreie Ersatzlieferung zu fordern. Lehnt der Verkäufer ab und führt keinen Beweis, dass er die Ware mangelfrei übergeben hat, könnten Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären, das heißt Rückgabe des Pullovers gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Das ist aber nur die rechtstheoretische Darstellung, denn wenn der Verkäufer ablehnt, muss der Verbraucher entscheiden, ob er den Rechtsstreit vor Gericht ausfechten will.