Leseranwältin Probleme nach dem TV-Gerät – keine Rücknahme
Käufer in Magdeburg und Halberstadt haben in Technikmärkten Fernseher gekauft, die sich als defekt erwiesen. Eine Rücknahme der Geräte erwies sich dennoch als schwierig.
Magdeburg. - Die Freude über den neuen Fernseher währte nur kurz. Denn als er daheim dann programmiert war und nur noch ein wenig Staub vom Bildschirm gewischt werden sollte, erschien auf der „Mattscheibe“ eine senkrechte Linie, die auch nicht wieder verschwand.
Also wurde das Gerät zurück zum Verkäufer, dem Media-Markt in Magdeburg-Pfahlberg, gebracht. „Ich bekomme aber keinen Ersatz oder mein Geld zurück“, schrieb Brigitte Meinecke verärgert unserer Redaktion, zumal es seitens des Händlers hieß, sie habe das Gerät ja erst kaputtgemacht.
Vollmundige Versprechen
Auch etliche Kilometer weiter, in Halberstadt, wurde ein kürzlich erworbener Fernseher zurückgebracht, da dieser von Anfang nicht funktionierte. „Zurücknehmen wollte man ihn nicht, obwohl man es überall vollmundig verspricht“, teilte Petra Reinhold der Leseranwältin mit. Doch repariert werden sollte er, und zwar innerhalb von 14 Tagen, schrieb sie. Wochenlang habe sich aber nichts getan.
Zwei klassische Fälle nach dem Gewährleistungsrecht, meinte Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, die wir um Tipps und Hinweise für die Leserinnen baten. Sie verwies darauf, dass Käufer für jede neu gekaufte Ware Anspruch auf sachmangelfreie Ware haben. Und nach dem BGB ist eine Ware frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven und objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Die beiden in Media-Märkten gekauften Geräte erfüllten sowohl subjektiv als auch objektiv nicht diese Anforderungen, so das Fazit der Verbraucherberaterin. Beide Käuferinnen hätten demnach Anspruch auf zunächst Nacherfüllung und - wenn dies fehlschlägt - auch auf Rücktritt vom Vertrag.
Beweislastumkehr gilt
Und den Hinweis der Juristin aus der Magdeburger Beratungsstelle, dass für den Verbrauchsgüterkauf auch die sogenannte Beweislastumkehr gelte, leiteten wir ebenfalls an die Zentrale der Media-Märkte weiter. Das bedeutet nämlich, dass bei einem Defekt im ersten Jahr nach Kauf vermutet wird, dass die Ware bereits von Anfang an mangelhaft war – der Verkäufer also beweisen muss, dass – wie in unseren Fällen – die beiden beanstandeten Fernseher beim Kauf nicht schon mangelhaft war.
Im Markt in Halberstadt war man bei dem von Petra Reinhold reklamierten Fernseher anscheinend von einem Benutzerfehler ausgegangen. Ihr wurde deshalb angeboten, den Artikel einzuschicken, womit sie zwar nicht unbedingt einverstanden war, aber auch keine Alternative hatte. „Derzeit gibt es leider Verzögerungen auf Seiten des Herstellers“, reagierte nach Prüfung des Sachverhaltes nun der Media-Markt. „Uns ist bewusst, dass der Fall sich bereits zu lange hinzieht und die Situation unbefriedigend für die Kundin ist. Dafür möchten wir uns entschuldigen“, teilte man unserer Redaktion mit. „Mir gegenüber allerdings kein Wort der Entschuldigung“, informierte uns Frau Reinhold, nachdem sie sich den Kaufpreis für den kaputten Fernseher im Markt abgeholt hatte.
Brigitte Meinecke in Magdeburg hat inzwischen ebenfalls den Kaufpreis für ihr fehlerhaftes Gerät erstattet bekommen. „Auch in diesem Fall möchten wir uns für die Unannehmlichkeiten entschuldigen“, hieß es dazu aus der Media-Markt-Zentrale in Ingolstadt.