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  7. Streit um Schadensregulierung nach Unfall in der Altmark

Leseranwältin Streit nach Unfall um kaputtes Tor

Eine Autofahrerin kam von der Straße ab und baute in einer Grundstückseinfahrt einen Unfall. Ihre Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden komplett zu erstatten.

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 25.11.2024, 12:00
Die Schadensregulierung nach einem Unfall kann sich zuweilen lang hinziehen.
Die Schadensregulierung nach einem Unfall kann sich zuweilen lang hinziehen. Carsten Rehder/dpa

Magdeburg. - Es krachte gewaltig – und der Schaden war groß. Eine schon betagte Frau war im Mai in einem Altmark-Dorf mit ihrem Auto von der Straße abgekommen und mit voller Wucht gegen Tor und Hauswand eines Privatgrundstücks geprallt. „Die Fahrerin wurde verletzt, weitere Passanten kamen glücklicherweise nicht zu Schaden. Und der Sachschaden kann ja ersetzt werden – so dachten wir“, schrieben die geschädigten Hauseigentümer unserer Redaktion.

Versicherung übernimmt nur Zeitwert des Schadens

Sie waren verärgert, weil fünf Monate nach dem Verkehrsunfall ihre Toreinfahrt noch immer nicht wiederhergestellt werden konnte – weil es Unstimmigkeiten bei der Schadensregulierung gab. „Die Versicherung will nur einen Teil der anfallenden Reparaturkosten übernehmen“, monieren die Leser und meinen: „Es kann doch nicht sein, dass wir bei einem unverschuldeten Schaden so viel – immerhin einige tausend Euro - aus eigener Tasche bezahlen müssen?“

Anscheinend wohl doch, wie unsere Nachfrage bei der Versicherung der Unfallverursacherin zu diesem Schadenfall ergab. „Der durch das Fahrzeug entstandene Schaden wird von uns im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übernommen“, informierte eine Sprecherin der Allianz.

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Im konkreten Fall habe es nach Einreichen des Kostenvoranschlags zur Erneuerung des Tores eine Vor-Ort-Besichtigung gegeben und es sei ein Gutachten erstellt worden. „Allerdings können wir gemäß gesetzlichen Vorgaben nur den Zeitwert erstatten. Das ist im Schadenersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs so verankert (§ 249 BGB)“, so Allianz-Sprecherin Sabine Schaffrath.

Dort heiße es: „(…) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (…)“.

Eigenbeteiligung: Grundstücksbesitzer tragen Restkosten

Da das Eingangstor der Geschädigten bereits gut drei Jahrzehnte alt sei, erschien eine Reparatur nicht umsetzbar und wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Daher wurde eine neue Toranlage berechnet. „Bei der Erstattung müssen wir berücksichtigen, dass das beschädigte Tor ein entsprechend hohes Alter hat. Deshalb können wir nicht die gesamten Kosten übernehmen - wie bei einem beschädigten Fahrzeug: Auch hier erhält der Geschädigte im Falle eines Unfalls kein neues Fahrzeug, sondern die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden lediglich den Wert, den das beschädigte Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall hatte.“

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Ein weiterer Kostenvoranschlag für die Erneuerung der alten Toranlage liegt ebenfalls vor, bei dem die Eigenbeteiligung der Grundstücksbesitzer etwas geringer ausfallen würde und wofür sie laut Allianz den Auftrag vergeben könnten. „Wir können verstehen, dass die Betroffenen verärgert sind, dass sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Jedoch können wir uns nicht über gesetzliche Normen des Schadenersatzrechts hinwegsetzen“, so die Allianz-Sprecherin.