Arbeitsrecht Brückentage: Wer bekommt Urlaub?
Für Beschäftigte ist der Frühsommer eine schöne Zeit - dank vieler Feiertage sind die Arbeitswochen oft kurz. Um die Brückentage aber wird regelmäßig gestritten. Wer bekommt frei, wenn alle wollen?

Köln - 1. Mai, Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam: Die Feiertage in den kommenden Monaten sind für viele Beschäftigte eine gute Gelegenheit, ein verlängertes Wochenende einzuplanen. Aber wie ist das mit den Urlaubstagen geregelt? Wer bekommt an Brückentagen frei, wenn alle gleichzeitig Urlaub wollen?
Grundsätzlich erhöhen Beschäftigte ihre Chancen, am Brückentag freizuhaben, wenn sie den Urlaubsantrag frühzeitig stellen, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im besten Fall spricht man sich vorab auch schon mit den Kolleginnen und Kollegen ab.
Der Urlaub an Brückentagen wird prinzipiell nach denselben Regeln gewährt wie anderer Urlaub auch. Heißt: Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Planung berücksichtigen.
Worauf der Arbeitgeber beim Urlaub Rücksicht nehmen muss
Wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub wollen, muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung, wer freibekommt, auch soziale Aspekte berücksichtigen. Wer zum Beispiel Kinder hat, die am Brückentag ebenfalls schul- oder kitafrei haben, könnte eher Urlaub erhalten als ein kinderloser Arbeitnehmer.
Daneben spielt bei der Abwägung unter anderem eine Rolle, wie die bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten aussah, wie viel Urlaub einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr bereits hatten und wie groß die Erholungsbedürftigkeit ist.
Kein Zwangsurlaub an Brückentagen
Der Arbeitgeber kann Urlaubswünsche darüber hinaus ablehnen, wenn betriebliche Belange dagegen sprechen. Denkbar ist etwa, dass Beschäftigte in einem Touristikunternehmen gerade um die Feiertage unabkömmlich sind, weil der Arbeitgeber das Geschäft in dieser arbeitsintensiven Zeit aufrechterhalten muss.
Gut zu wissen: Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn aber nicht einfach so widerrufen. Andersrum darf der Arbeitgeber Beschäftigte in der Regel auch nicht dazu zwingen, an Brückentagen Urlaub zu nehmen. Das ist laut Volker Görzel nur erlaubt, wenn wirklich wichtige Gründe in dem Betrieb vorliegen.