Bundesgerichtshof urteilt über vergleichende Werbung Pelikan darf Epson-Motiv verwenden
Karlsruhe (dpa). Die Hersteller von Nachahmerprodukten können sich über größere Freiheiten bei ihrer Werbung freuen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern, dass sie sich bei der Vermarktung durchaus an Bildmotive der Originalprodukte anlehnen dürfen. Die obersten Richter hoben damit die Urteile der Vorinstanzen auf, die ähnliche Bildmotive als unzulässig werteten. Entschieden wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Herstellern von Druckerpatronen (Az.: I ZR 48/10).
Der Nachahmer aus dem Pelikan-Konzern klebte auf seine Produkte ähnliche Bildmotive, wie sie Epson auf den Original-Patronen verwendet. Sie sind in der Farbe der jeweiligen Druckerpatronen gehalten. Der BGH verwies darauf, dass bei vergleichender Werbung immer die Interessen der Werbenden und der Verbraucher mit den Rechten der betroffenen Zeicheninhaber abgewogen werden müssen. Im Fall der Druckerpatronen orientierten sich die Kunden beim Kauf vor allem an den Bildmotiven. Deshalb müsse es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker auf die Bildmotive zu verweisen.