Mieter muss Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum haben Verspätete Forderung ist hinfällig
Der Abwasserpreis in der Betriebskostenabrechnung gab einer Leserin aus Parey sehr zu denken. Auf ihren Widerspruch hin teilte der Vermieter ihr mit, dass im vorangangenen Abrechnungszeitraum im Haus zu wenig Wasser vom Versorger abgerechnet worden war.
Es handelte sich um eine Differenz von rund 300 Kubikmetern, die damals keiner bemerkte, jetzt aber von den Mietern anteilig bezahlt werden soll. Der Vermieter hätte doch aber die Abrechnung prüfen und Widerspruch dagegen einlegen können, meint die Leserin. Warum kommt nicht er für dieses Versäumnis auf, sondern bittet seine Mieter zur Kasse? Ihren Widerspruch gegen die hohen Abwasserkosten in der jüngsten Betriebskostenabrechnung habe sie jedenfalls nicht zurückgenommen.
Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg schätzt die Erfolgschancen in diesem Fall als nicht schlecht ein. Grundsätzlich beträgt die Abrechnungsfrist für die Betriebs- und Heizkosten im Wohnungsmietrecht zwölf Monate, sagt er unter Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
Die Abrechnung für das Kalenderjahr umfasst den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12., erläutert Mika. Doch könne der Vermieter auch einen anderen Abrechnungszeitraum nehmen, der aber immer zwölf Monate umfassen muss. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens am Ende des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsfrist vorliegen. Handelt es sich also um die Abrechnung für das Kalenderjahr 2013, muss diese Abrechnung dem Mieter spätestens am 31.12.2014 vorliegen. Erreicht sie ihn erst später - ein Tag später wäre schon ausreichend - "muss der Mieter Nachforderungen nicht mehr ausgleichen". Für den Zugang der Abrechnung ist der Vermieter beweispflichtig. Guthaben stehen dem Mieter jedoch auch nach Verstreichen der Abrechnungsfrist zu.
Rechtsanwalt: Der Einzelfall ist zu prüfen
Im vorliegenden Fall wurde ganz offensichtlich eine Abwasserrechnung aus dem Jahre 2012 in die Abrechnung des Jahres 2013 eingestellt, vermutet Rechtsanwalt Mika. Bei Erhöhung von Gebühren ist eine Nachforderung nach Verstreichen des Abrechnungszeitraumes jedoch nur zulässig, wenn der Vermieter diese Rechnung erst in den vergangenen drei Monaten erhalten hat. Hat er indes lediglich abgewartet, bis die nächste reguläre Abrechnung zu erstellen ist, "kann er diese Kosten nicht mehr in diese Abrechnung einstellen", so der Mietrechtsexperte. Hier stelle sich zudem die Frage, ob der Vermieter den Ablesefehler zum Zeitpunkt der Erfassung des Verbrauchs im Jahr 2012 feststellen konnte und gegenüber dem Versorger nicht entsprechend korrigierend reagieren konnte. "Auch in diesem Fall wäre ein nachträgliches Einstellen dieser Verbräuche/Kosten in die Abrechnung 2013 wegen der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht möglich", hebt Mika hervor, schränkt jedoch ein: "Konkret ist jedoch der Einzelfall zu prüfen".