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Leseranwalt Garantie bei Amazon und Huawei: Was Kunden wirklich zusteht

Was gilt bei Garantieansprüchen gegen Amazon und Huawei? Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt erklärt, warum eine Rechnung allein nicht ausreicht und wann Kunden bei Problemen auf Kulanz hoffen müssen. Wichtige Tipps für Verbraucher.

Aktualisiert: 28.04.2025, 13:01
Huawei, Amazon und die Tücken der Garantie bei Gebrauchtware: PC-Monitore sind vielfach im Einsatz – nur funktionieren müssen sie.
Huawei, Amazon und die Tücken der Garantie bei Gebrauchtware: PC-Monitore sind vielfach im Einsatz – nur funktionieren müssen sie. Foto: dpa

Magdeburg/clt. - Die Sache schien klar für einen Leser aus Wolmirstedt. Schließlich hatte er es schwarz auf weiß: „30 Monate Garantie“ stand auf der Rechnung, als er im Oktober 2022 über einen großen Online-Händler einen gebrauchten Computerbildschirm kaufte. „Pünktlich“, etwas mehr als zwei Jahre später, im Februar 2025, gab das Gerät den Geist auf. Der Leser wähnte sich auf der sicheren Seite und machte seinen Anspruch geltend.

Doch Fehlanzeige: „Amazon und der Hersteller Huawei akzeptieren die Garantie nicht und weisen immer auf die andere Partei hin“, wandte sich der Leser an die Redaktion. Zuvor hatte er das Gerät zur Reparatur an den Hersteller gesandt, der angeblich auch Hand anlegte. „Aber es kam defekt wieder zurück. Nach einem kurzen Schriftverkehr per Mail ist nun Funkstille“, schrieb er uns.

Garantieprobleme bei Amazon und Huawei

Wir erkundigten uns an fachkundiger Stelle, welche Rechte Kunden in solchen Fällen haben und wer für diesen Anspruch zuständig ist. Die Sache ist keineswegs so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheint, macht Diane Rocke, Referentin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, klar. Und wie so oft gilt auch hier der alte Juristen-Spruch: „Es kommt darauf an.“

Grundsätzlich müssten zwei Themen unterschieden werden, so die Expertin. Zum einen gelte auch bei Online-Käufen die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Demnach haftet der Verkäufer für Mängel an Neuware innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung. Bei Gebrauchtware könne diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Das ist in diesem Fall allerdings nicht erfolgt.

Gewährleistung und Garantie: Das müssen Käufer wissen

Im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung sei die „Garantie“ eine freiwillige Leistung, die sowohl Verkäufer als auch Hersteller gewähren können. Dafür bedürfe es aber eines eigenständigen Vertrages. Darin werde detailliert festgeschrieben, wer, wofür, wie lange genau eine Garantie übernimmt.

In der Regel stehe das in einer „Garantieurkunde“, die der Kunde mit dem Kauf separat erhält. Ein Vermerk auf der Rechnung reiche nicht aus, um einen solchen Anspruch zu begründen. Auch dass der Hersteller in diesem Fall offenbar einen Reparaturversuch unternahm, sei nicht als Anerkennung einer Rechtspflicht zu werten.

Dem Leser bleibt also nur, den Verkäufer an den Garantievermerk auf der Rechnung zu „erinnern“ und auf Kulanz zu hoffen.